Lieferung eines LKW mit Ladekran
(Los 1 - Fahrgestell MAN TGS; Los 2 - Ladekran Palfinger Epsilon einschl.Montage)
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichenAuftragoder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz6durchNichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass demUnternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften einSchaden entstandenist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag istunzulässig, soweit 1. derAntragstellerden geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor EinreichendesNachprüfungsantragserkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagengerügthat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegenVergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestensbis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benanntenFrist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegenVergabevorschriften, dieerst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf derFrist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einerRügenicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag aufFeststellungder Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1Satz 2bleibtunberührt.
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Eine Nachforderung erfolgt nach den Vorgaben des §56 VgV.
Angaben zu Arbeitskräften (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): gem. Eigenerklärung
Eintragung in das Berufsregister (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): gem. Eigenerklärung
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): gem. Eigenerklärung 124
Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): gem. Eigenerklärung
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