Bereitstellung und Betrieb einer PaaS mit einer SIEM Lösung
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Gegenständlich ist die Beschaffung einer neuen größeren Splunk Enterprise Lizenz inkl. Enterprise Security sowie eines vorgelagerten sog. Ingestion Layers als Plattform as a Service Lösung (nach-folgend zusammengefasst als PaaS SIEM Lösung benannt) geplant. Die PaaS SIEM Lösung muss für die Verarbeitung großer Mengen an Logdaten ausgelegt sein und ein hohes Maß an Zuverlässigkeit (Verfügbarkeit) erfüllen. Weiterhin ist geplant, eine PaaS SIEM Lösung zu nutzen, die ein hohes Maß an Kontrolle durch die gematik gewährleistet und sicherstellt, dass die Speicherung und Verarbeitung aller Daten innerhalb der EU gemäß der der EU-Datenschutz-Grundordnung (DSGVO) erfolgt. Die Zugriffsmöglichkeiten durch Personen außerhalb der EU auf Daten innerhalb der PaaS SIEM Lösung sind technisch vollständig auszuschließen.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 36 Monate ab initialer Bereitstellung der SIEM PaaS mit einmaliger einseitiger Verlängerungsoption um weitere 24 Monate.
Die Grundlaufzeit des Vertrages beträgt 36 Monate. Sie kann optional einmalig durch den Auftraggeber um 2 Jahre verlängert werden.
Der Preis wurde in den Unterkategorien Wertungspreis für Unterstützungsleistungen, Wertungspreis für PaaS Leistungen, Wertungspreis für Software Lizenz-kosten Splunk und Ingestion Layer und Wertungspreis für optionale Erweiterungen gem. der Bewertungsmatrix gewertet.
Die Qualität wurde in den Unterkategorien Konzept zur Implementierung, Konzept zum Betrieb und Allgemeine Berufserfahrung des Schlüsselpersonals gem. der Bewertungsmatrix gewertet.
optionale Erweiterungen für Daten- und Lizenzvolumen.
Im Rahmen eines offenen Verfahrens VgV wurde am 24.12.2025 eine Ausschreibung zur Vergabe der Leistung Bereitstellung und Betrieb einer PaaS mit einer SIEM Lösung durchgeführt veröffentlicht (Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 862226-2025).
In dem Verfahren wurde nur ein Angebot durch die SVA GmbH eingereicht.
Im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung wurde am 17.02.2026 eine Aufklärung initiiert.
Im Zuge der Prüfung des Angebotes zeigte sich jedoch, dass auf das Angebot vom 05.02.2026 kein Zuschlag erteilt werden darf. Das liegt daran, dass es mit der Antwort zur Aufklärung vom 20.02.2026 offenkundig wurde, dass den Preisblattpositionen Nr. 32 und 33 ein sehr erheblicher Irrtum in der kalkulatorischen Basis zu Grunde lag und somit davon ausgegangen werden musste, dass das Angebot mit dem ursprünglichen und für das Verfahren relevanten Inhalt nicht hätte abgegeben werden sollen. Ein Zuschlag auf dieses fehlerhafte Angebot war nach unserer Auffassung, beruhend auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung in derartigen Fällen, nicht statthaft.
Aus diesen Gründen wurde das Verfahren gemäß § 63 VgV (Aufhebung von Vergabeverfahren) am 23.02.26 aufgehoben.
Zur Rechtsgrundlage für die neue Verfahrensart:Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV kann eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, wenn in einem vorherigen offenen oder nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden und im anschließenden Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.