Die gematik betreibt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine interne IT-Landschaft, die von den Produktteams und Linienorganisationen intensiv genutzt wird. Dazu gehören zum einen die IT-Umgebungen für die Produktentwicklung (u.a. Entwicklungs- und Testumgebungen), zum anderen die IT-Anwendungen für die geschäftlichen Prozesse und die Arbeitsorganisation der gematik - insgesamt zählen dazu über 60 geschäftsrelevante IT-Anwendungen, für die eine erforderliche technische Infrastruktur innerhalb der gematik bereitgestellt werden muss und von der IT-Abteilung betrieben wird. Dazu zählen u.a. Netzwerke, Firewalls, Serverfarmen, Virtualisierung, Datenspeicher, Backup- und Wiederherstellung, Monitoring, Automatisierung, IT-Sicherheit. In den letzten Jahren wurden massive Anstrengungen unternommen, die interne IT-Infrastruktur auf die sich stark verändernde Arbeitsweise der gematik umzustellen, gleichermaßen müssen kontinuierlich neue Technologiesprünge aus der IT-Marktentwicklung aufgegriffen werden, um technologische Altlasten mit daraus resultierenden Sicherheits- und Betriebsrisiken zu vermeiden. Insbesondere durch die Entwicklung in Richtung Cloud und durch den verstärkten Fokus der gematik in der Öffentlichkeit nehmen die Modernisierungs- und Sicherheitsanforderungen auch an die interne IT-Infrastruktur stetig zu. Die gematik ist dabei Bedrohungsrisiken mit Angriffsversuchen auch auf die interne IT-Infrastruktur ausgesetzt.
In Rahmen dieses Vergabeverfahrens sollen Rahmenverträge zu der Beschaffung von Unterstützungsleistungen zur Modernisierung und Weiterentwicklung der technischen IT-Infrastruktur mit dem Ziel einer schnellen Reaktionsfähigkeit im Angriffs- und Kompromittierungsfall der IT-Infrastruktur abgeschlossen werden.
Die Leistungen werden in zwei Fachlosen ausgeschrieben:
- Los 1: Rahmenvertrag zur Beratung Infrastrukturmodernisierung
Bei diesem Rahmenvertrag handelt es sich um die Grundlage für den Abruf von Beratungsleistungen zur Unterstützung wichtiger Modernisierungsinitiativen in unterschiedlichen Technologiebereichen bzw. diversen Software-Lösungen. Für den bedarfsgerechten flexiblen Abruf von Leistungen für wichtige IT-Modernisierungsinitiativen stehen maximal 240 Personentage während der Vertragslaufzeit als Höchstmenge des Rahmenvertrages zur Verfügung.
-Los 2: Rahmenvertrag zur Bereitstellung Incident Response Team und Beratung IT-ForensikBei diesem Rahmenvertrag handelt es sich um die Grundlage für den Abruf von folgenden Leistungen:
- Bereitstellung eines Bereitschaftsteams (sog. Incident Response Team): Leistungserbringung als monatliche Pauschalleistung (= feststehendes Leistungselement). - Beratung zur IT-Forensik. Für den Fall eines erfolgreichen Angriffes auf die IT-Infrastruktur sollen zusätzliche Beratungsleistungen zur forensischen Analyse im Falle der erfolgreichen Kompromittierung von informationstechnischen Systeme innerhalb der gematik auf Abruf durch den AG erbracht werden; die Höchstmenge des Rahmenvertrages beträgt insofern maximal 80 Personentage.
Die Rahmenverträge sollen mit jeweils einem Auftragnehmer für die Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen werden.
Der Auftragnehmer kann seine Leistungen grundsätzlich remote erbringen, außer in den in den Verträgen und deren Anlagen geregelten Fällen.
Es wurde der Preis gemäß der bekanntgemachten Bewertungsmatrix gewichtet.
Es wurde die Qualität gemäß der bekanntgemachten Bewertungsmatrix gewichtet.
Die Leistung ist in zwei (2) Fachlose aufgeteilt:
Los 1: Rahmenvertrag zur Beratung IT-Infrastrukturmodernisierung
Los 2: Rahmenvertrag zur Bereitstellung Incident Response Team und Beratung IT-Forensik
Die Bieter haben mit Abgabe des Angebotes im Eignungsformblatt (Anlage 04) anzugeben, für welches der zwei Lose, oder ob sie ggf. für beide Lose ein Angebot abgeben und die dafür vom Auftraggeber jeweils entsprechend vorgegebenen Vergabeunterlagen zu verwenden. Ein Bieter kann den Zuschlag für beide Lose erhalten, wenn er für jedes einzelne Los nach den für das jeweilige Los geltenden Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
1) Die gematik führte dieses Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) durch; 2) Mit dem Angebot waren sämtliche der aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebotes waren die von der Vergabestelle auf der angegebenen Internetseite zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke und Formblätter zu verwenden. Die Vergabestelle behielt sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter hatten keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung oder Aufklärung / Erläuterung von Unterlagen. Sämtliche Unterlagen waren in elektronischer Form sowie in Textform nach § 126b BGB über die genannte Vergabeplattform einzureichen; 3) Soweit Auskünfte erforderlich wurden, waren Fragen ausschließlich über die genannte Vergabeplattform einzureichen; 4) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung des Angebots und die Teilnahme am Vergabeverfahren fand nicht statt; 5) Die Verfahrens- und Vertragssprache war deutsch; 6) Der Auftraggeber forderte mit dem Angebot unter anderem folgende Informationen: - Angaben zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 98c AufenthG § 19 MiLoG, § 21 SchwarzarbG.- Angaben zum Nichtvorliegen von unionsrechtlichen Ausschlussgründen gem. Art. 5k der VO (EU) 2022/576 (RU-Sanktionen). - Angaben zur Eintragung im Handelsregister. - Angaben zum Nichtvorliegen von Eintragungen im Wettbewerbsregister bzw. vergleichbarer Register aus dem Sitzland des Unternehmens (sofern Sitz nicht in Deutschland). -Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen und haben mit Angebotsabgabe sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen ( - siehe Eignungsformblatt Anlage 04 Ziffer VI. und Bietergemeinschaftserklärung (Anlage 05)). Der Bieter hatte Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will - siehe Eignungsformblatt (Anlage 04 Ziffer VII.). Sofern der Bieter von der Eignungsleihe gem. § 47 VgV Gebrauch machte, hatte er die Unternehmen, deren Eignung er sich bedient, zu benennen - siehe Eignungsformblatt (Anlage 04 Ziffer VII.). In diesem Fall hatte er zudem eine entsprechende Verpflichtungserklärung einzureichen, aus der hervorgeht, dass ihm die Kapazitäten der Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen (Verpflichtungserklärung Unteraufträge (Anlage 06)). Für den Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft und für den Fall des Einsatzes von Eignungsleihgebern musste durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. durch jeden Eignungsleihgeber ein entsprechend ausgefülltes Eignungsformblatt (Anlage 04) eingereicht werden.
Bei diesem Rahmenvertrag handelt es sich um die Grundlage für den Abruf von folgenden Leistungen: