Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer exklusiven Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von zwei (2) Jahren und einer einseitigen Option des Auftraggebers zur zweimaligen Verlängerung, um jeweils ein (1) Jahr, die mit einem Auftragnehmer geschlossen wird. Die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit vier (4) Jahre. Inhalt der Rahmenvereinbarung sind Abschlussprüfleistungen, beginnend mit der Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 2025.
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer exklusiven Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von zwei (2) Jahren und einer einseitigen Option des Auftraggebers zur zweimaligen Verlängerung, um jeweils ein (1) Jahr, die mit einem Auftragnehmer geschlossen wird. Die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit vier (4) Jahre. Inhalt der Rahmenvereinbarung sind Abschlussprüfleistungen, beginnend mit der Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 2025. Der Gegenstand und der Umfang der Prüfung werden hierbei von §§ 316 ff HGB und den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgegeben. Der Prüfungsauftrag wurde gemäß § 53 HGrG erweitert. Grundlage der Prüfung ist der Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW PS 720). Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt gem. § 318 HGB jährlich durch die Gesellschafterversammlung des AG. Vor der jährlichen Bestellung muss der Auftragnehmer jeweils eine Erklärung gem. Ziffer 8.2.3 PCGK Teil II "Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" abgeben. Hierin erklärt der vorgesehene Abschlussprüfer, ob und gegebenenfalls welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihm und seinen Organen einerseits und der AG sowie ihren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an dessen Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorangegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für die AG erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vereinbart sind.
Die Höchstmenge des Vertrages beträgt für die feststehende Vertragslaufzeit zwei (2) Jahresabschlussprüfungen (einschließlich der damit ggf. optional einhergehenden Leistungsbestandteile). Sofern der AG von dem ihm zustehenden Optionsrecht zur Vertragsverlängerung Gebrauch macht, erhöht sich die Höchstmenge des Vertrages auf vier (4) Jahresabschlussprüfungen (Höchstmenge des Vertrages). Die Leistungen aus diesem Vertrag können nur bis zum Erreichen der entsprechenden Höchstmenge abgerufen werden.
Weitere Informationen können der Leistungsbeschreibung (Anlage 02) entnommen werden.
Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer exklusiven Rahmenvereinbarung mit einer festen Laufzeit von zwei (2) Jahren und einer einseitigen Option des Auftraggebers zur zweimaligen Verlängerung, um jeweils ein (1) Jahr, die mit einem Auftragnehmer geschlossen wird. Die maximale Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt somit vier (4) Jahre.
Nachhaltigkeitsbericht nach DNK-Standard:Das Honorar für den Nachhaltigkeitsbericht wird lediglich optional angefragt, da derzeit keine entsprechende Berichtspflicht der gematik besteht. Seitens des Bundes wird aber angestrebt, dass Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) anwenden, so dass während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung eine solche Berichtspflicht entstehen könnte.
Der Auftraggeber wird sein ihm insofern zustehendes einseitiges Optionsrecht nach seinem Ermessen als Bestandteil eines Einzelabrufs (und damit Bestandteil einer Jahresabschlussprüfung) ausüben, sofern die benannten Voraussetzungen die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich machen.
Die Einhaltung der regelhaft vorgegebenen Frist für die Einreichung der Angebote gem. § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VgV (30 Tage) ist nicht möglich, da zwingend bis zu den insofern relevanten (und bereits feststehenden) Gremienterminen und der daraus resultierenden Zeitschiene für die gesellschaftsrechtlich konforme Beauftragung der Jahresabschlussprüfung ein Ergebnis im Vergabeverfahren erzielt werden muss. Andernfalls ist die ordnungsgemäße Beauftragung eines JAP für das Jahr 2025 nicht gesichert möglich.Damit liegen objektive Gesichtspunkte bzw. objektiv nachvollziehbare Gründe für die Eilbedürftigkeit vor, die auch nicht vom AG verschuldet worden sind (wobei es darauf ohnehin nicht ankommt). Die Angebotsfrist darf daher vergaberechtskonform gem. § 15 Abs. 3 VgV verkürzt werden. Die hier gewählte Angebotsfrist von 20 Tagen ist unter den gegebenen Umständen die für den Auftraggeber maximal mögliche Frist und im Ergebnis auch angemessen, da sie die Mindestfrist von 15 Tagen überschreitet.
Das Nachprüfungsverfahren ist in Kapitel 2 des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.Ein Nachprüfungsverfahren wird nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschrift ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
1) Die gematik führt dieses Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) durch.2) Mit dem Angebot sind sämtliche der aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung des Angebotes sind die von der Vergabestelle auf der angegebenen Internetseite zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke und Formblätter zu verwenden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung oder Aufklärung / Erläuterung von Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind in elektronischer Form sowie in Textform nach § 126b BGB über die genannte Vergabeplattform einzureichen; 3) Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich über die genannte Vergabeplattform einzureichen; 4) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung des Angebots und die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt; 5) Die Verfahrens- und Vertragssprache ist deutsch.
Möglichkeit der Nachforderung und Aufklärung:Sofern Angebote unvollständig eingegangen sind, behält sich der Auftraggeber vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen - soweit zulässig - nachzufordern. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen führen gleichwohl zum Ausschluss des Angebotes, wenn nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens von einer Nachforderung abgesehen wird.Sofern Angebotspreise im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, verlangt der Auftraggeber von den betroffenen Bietern Aufklärung und die Plausibilisierung der Angebotspreise. Gleiches gilt, wenn die Angebote widersprüchliche Angaben enthalten.
gem. §§123, 124 GWB
Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Sofern eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (oder in einem vergleichbaren Register) besteht, ist ein aktueller Handelsregisterauszug (oder vergleichbarer Auszug), der nicht älter als 3 Monate ist, gerechnet ab der Abgabefrist des Verfahrens, einzureichen.
Unternehmensbezogene Referenzprojekte (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Es sind unternehmensbezogene Referenzprojekte für nach ihrer Art und ihrem Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen aus den letzten 3 Jahren (Prüfungsjahre 2022, 2023 und 2024) anzugeben. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie die Jahresabschlussprüfung einer großen Kapitalgesellschaft nach HGB und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG beinhaltete. Dabei muss es sich um ein öffentliches Unternehmen bzw. ein Unternehmen unter Beteiligung der öffentlichen Hand handeln. Die Referenz darf auch andere Rechtsformen betreffen, sofern die Jahresabschlussprüfung in einem für große Kapitalgesellschaften vergleichbaren Maßstab durchgeführt wurde. Mindestanforderungen:- Es müssen mindestens 3 Referenzprojekte aus den letzten 3 Jahren nachgewiesen werden, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind
Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer oder Angabe der entsprechenden Registernummer (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter muss in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sein. Zum Nachweis muss der Bieter mit dem Angebot einen Auszug aus dem Berufsregister einreichen ODER seine Registernummer im Eignungsformblatt angeben.
Sofern eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister (oder in einem vergleichbaren Register) besteht, ist ein aktueller Handelsregisterauszug (oder vergleichbarer Auszug), der nicht älter als 3 Monate ist, gerechnet ab der Abgabefrist des Verfahrens, einzureichen. - Handelsregisterauszug
Es sind unternehmensbezogene Referenzprojekte für nach ihrer Art und ihrem Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen aus den letzten 3 Jahren (Prüfungsjahre 2022, 2023 und 2024) anzugeben. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie die Jahresabschlussprüfung einer großen Kapitalgesellschaft nach HGB und die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG beinhaltete. Dabei muss es sich um ein öffentliches Unternehmen bzw. ein Unternehmen unter Beteiligung der öffentlichen Hand handeln. Die Referenz darf auch andere Rechtsformen betreffen, sofern die Jahresabschlussprüfung in einem für große Kapitalgesellschaften vergleichbaren Maßstab durchgeführt wurde. Mindestanforderungen:- Es müssen mindestens 3 Referenzprojekte aus den letzten 3 Jahren nachgewiesen werden, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind - Unternehmensbezogene Referenzprojekte
Der Bieter muss in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sein. Zum Nachweis ist mit dem Angebot ein entsprechender Auszug aus dem Berufsregister einzureichen oder die Registernummer anzugeben. - Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer oder Angabe der entsprechenden Registernummer
Der Bieter muss in das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sein.Alle sonstigen allgemeingültigen Anforderungen an die Leistungsausführung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag.