Bereitstellung einer CDN-Plattform zur Ausspielung von AV-Inhalten im Internet für die ARD und die Deutsche Welle in zwei Losen
Unter "CDN-Plattform" verstehen die Auftraggeber die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen, welche zur Ausspielung von AV-Inhalten in das öffentliche Internet mittels adaptiven Live-Streaming, adaptiven On-Demand-Streaming, Progressive Download und Download erforderlich sind.
Die Standorte der Server für die vom Auftragnehmer bereit gestellte genutzte CDN-Plattform und mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Verarbeitungsvorgänge für personenbezogene Daten müssen auf die Europäische Union und den Europäischen EU-Wirtschaftsraum (EWR) beschränkt sein. Auch die dabei anfallenden Log-Informationen müssen vollumfänglich innerhalb dieses Raumes verarbeitet werden. Dies soll die Nachhaltigkeit der Internetprogrammverbreitung vor dem Hintergrund nicht auszuschließender Veränderungen im Datenschutz beim Drittstaatentransfer sicherstellen.
Die Vergabe erfolgt in zwei gleichwertigen Losen nach Preis. Das verbindliche Ausspielvolumen beträgt pro Los 2.500.000 TB.
Gemäß § 30f Medienstaatsvertrag werden die beteiligten Rundfunkanstalten - ausgenommen der Deutschen Welle - eine gemeinsame, rechtlich selbständige Betriebsgesellschaft für Entwicklung und Betrieb eines technischen Plattformsystems gründen. Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens vergebenen Leistungen können daher künftig ganz oder teilweise von dieser Gesellschaft verantwortet werden. Die Auftraggeber sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem später geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise auf die neue Betriebsgesellschaft von ARD und ZDF und Deutschlandradio zu übertragen. Der Auftragnehmer stimmt dieser Übertragung bereits mit Abgabe seines Angebots zu.
Der Auftraggeber kann den Vertrag zum Zwecke des ordnungsgemäßen Übergangs auf einen neuen Dienstleister um bis zu sechs Monate über die Laufzeit hinaus zu gleichen Konditionen und mit bei Bedarf erhöhtem Volumen verlängern.
Weitere Erfüllungsorte
Die Lose 1 und 2 sind inhaltlich und wertmäßig identisch. Bei der Angebotsabgabe ist daher kein konkretes Los (Los 1 oder Los 2) auszuwählen; der Bieter kann sich nur auf ein Los bewerben.
Für die Bewertung wird jeweils die Gesamtangebotsendsumme inkl. Umsatzsteuer zugrunde gelegt, die sich aus dem Angebotsformular für die gesamte Vertragslaufzeit von zwei Jahren ergibt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtpreis für das verbindliche Ausspielvolumen (A) von 2.500.000 TB. Angebote mit einem Preis oberhalb von 1,20 EUR/TB (zzgl. USt.) werden nicht berücksichtigt.
Die Rangfolge der Angebote ergibt sich aus der Höhe der Gesamtangebotssumme (Z) inkl. Umsatzsteuer, zz. 19%.
Die Zuordnung zu den Losen erfolgt entsprechend der Rangfolge der Angebote:- Los 1 wird dem Bieter mit der niedrigsten Gesamtangebotssumme zugeteilt.- Los 2 wird dem Bieter mit der zweitniedrigsten Gesamtangebotssumme zugeteilt.
Das verbindliche Ausspielvolumen je Los beträgt 2.500.000 TB, beginnend mit dem 01.09.2026 bis zum 31.08.2028.
Im Falle identischer Gesamtangebotsendsummen (Z) entscheidet die höhere Eignungsgüte der Referenz.
Der WDR weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag nur zulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem WDR nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem WDR gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem WDR gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des WDR, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Weitere Einzelheiten können § 160 GWB entnommen werden.