Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig.
Die erforderliche Leistung / der Bedarf der Auftraggeberin kann aufgrund bestehender Ausschließlichkeitsrechte nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden. Das Vor-System wurde bereits im Jahr 2012 vergabekonform im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund nachweislich bestehender technischer Abhängigkeiten vergeben.
Urheberrechte: Die Urheber- und Nutzungsrechte an dem Vor-System (inbs. Quellcode, Software Architektur und Schnittstellen) liegen ausschließlich bei der Herstellerin. Eine Übertragung dieser Rechte oder eine Bearbeitung durch Dritte ist vertraglich ausgeschlossen. Die Möglichkeit die Migration durch Drittanbieter durchführen zu lassen oder zur Lieferung einer vergleichbaren Alternativplattform und dabei Zugriff auf das Vor-Sytem zu nehmen, um bspw. vergleichbare Schnittstellen anzupassen ist vertraglich ausgeschlossen.
Technischer Lock-In: Das Vor-System bzw. dessen Vorgänger (Altsysteme) sind seit über 20 Jahren tief in die Kernbanken- und Datenlandschaft der Auftraggeberin integriert. Ein Drittanbieter kann aufgrund dieser engen Verzahnung keine eigenständige Lösung anbieten die sich, nahtlos an das Abschalten der Wartung des Vor-Systems gegliedert, in die Systemlandschaft einfügen würde. Hierfür wäre zwingend erforderlich, dass ein etwaiger Drittanbieter auf die geschützten proprietären Softwarebestandteile zugreifen könnte. Das Vor-Systems ist nicht für sich allein zu betrachten. Sondern (zumindest auch) in der Gesamtschau der benachbarten Prozesse und Systeme, die im Rahmen der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen zusammenwirken und ineinandergreifen. Diese Systemlandschaft muss in ihrer Gesamtschau einwandfrei laufen, wobei die einzelnen Anwendungen / Prozesse wie Zahnräder ineinander greifen. Dargestellt wird dies in Kürze anhand folgender Abhängigkeit:
Die Daten für das Vor-System werden aus den juristischen Beständen in zwei benachbarten Systemen gewonnen und dann in ein eigenentwickeltes System mit Hilfe eines Rechenkerns (wiederum ein anderes System) für die notwendige Anlieferung im Vor-System erzeugt und aufbereitet. Der Rechenkern erstellt für jeden Vertrag Cashflow, periodische Abgrenzung und Margen. Die erzeugten Strukturen entsprechen 1:1 den in dem Vor-System benötigten Dateien.
Alternativen / europaweite Markterkundung: Im Rahmen einer europaweiten Markterkundung hat sich die Auftraggeberin über dem Grunde nach vergleichbare Banksteuerungs-/Risikocontrolling Systeme informiert. Mit dem Ergebnis, dass es kein System gibt, dass das Vor-System nahtlos ersetzen könnte. Ein Wechsel zu dem System eines Drittanbieters würde aufgrund des technischen Lock-Ins und den bestehenden Urheberrechten einen kompletten Systembruch, massive Datenkonvertierungsrisiken, langwierige Umschulungen und eine kostenintensive Neuvalidierung aller Risikomodelle erfordern. In allen Fällen wäre daher ein kompletter Austausch des Vor-Systems erforderlich. Zudem müssten die bestehenden Datenversorgungsstrecken, bspw. die Eigenentwicklung der Auftraggeberin ersetzt bzw. umfassend angepasst werden. Um deren fortwährende regulatorische Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Sämtliche Folgeprozesse in benachbarten Systemen wären neu aufzubauen. Insbesondere das interne und externe Reporting, LSI-Stresstest, der umfangreiche und der aufwändige Kapitalplanungsprozess. Die bestehenden Anbindungen insbesondere an das Meldewesen müssten vollständig ersetzt werden, da diese explizit auf die Logik des Vor-Systems angepasst sind. Voraussichtlich wäre auch kein nahtloses Fortführen des Risikoreportings möglich, weshalb zumindest für eine Übergangszeit (von ca. 12-24 Monaten) Doppelpflegen und Doppellizenzierung nötig wären. Ein alternativer Anbieter für das Vor-System müsste also nicht nur das Vor-System umfangreich ersetzen. Zudem würde es auch dazu führen, dass die gesamte Vorverarbeitungskette ersetzt bzw. umfassend angepasst werden müsste.
Durch den Wechsel auf das Nachfolgesystem ist hingegen nur eine sogenannte "soft migration" notwendig, dabei bleiben die Berechnungslogiken und Datenstrukturen erhalten. Der technische Plattformwechsel ist daher mit minimalem Aufwand und Risiko möglich. Das Nachfolgesystem ist von der Herstellerin so programmiert, dass die bestehenden Anknüpfungspunkte und Funktionen technisch und rechnerisch wie gewohnt weiter laufen.
Diese Einschränkung auf das Nachfolgesystem ist Folge der historischen Systementwicklung und der bestehenden technischen sowie urheberrechtlichen Gegebenheiten. Die vergaberechtlichen Grundsätze, insbesondere § 97 Abs. 1 und 2 GWB, sind beachtet worden; eine sachlich gerechtfertigte, auftragsbezogene Entscheidung liegt vor. Die Einschränkung beruht einzig aus der historischen Systementwicklung ab 2000 und nicht aus einer nachträglichen, vermeidbaren Gestaltung der Leistungsbeschreibung.
Zusammenfassung:
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV sind kumulativ erfüllt, da sowohl urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte als auch ein technischer Lock-In vorliegen, keine vernünftige Alternative existiert und der Wettbewerb nicht künstlich eingeschränkt wurde. Von einem Teilnahmewettbewerb wird daher gemäß § 14 Abs. 6 VgV abgesehen.