Durchführung von Potenzialanalysen für Schüler*innen im Land Brandenburg in 2026.Die Potenzialanalyse ist eine Maßnahme im Rahmen des schulischen Berufs- und Studienorientierungsprozesses, die auf die Persönlichkeitsentwicklung zielt. Sie ist ein wichtiger erster Baustein in diesem Prozess an den Schulen im Land Brandenburg. Sie dient als Auftrag zu einer systematischen beruflichen Orientierung und der Hinführung zu den konkreten Anforderungen der Berufswelt. Weitere Informationen s. Leistungsbeschreibung (Rubrik Vergabeunterlagen Deutsches Vergabeportal).
Potenzialanalyse pro Schüler*in
Land Brandenburg
Angebotspreis
anhand von festgelegten Wertungskriterien wird das eingereichte Konzept bewertet
nach § 15 Abs. 3 VgV hohe Dringlichkeit, da eigentlich die Umsetzung ab 01.01.2026 begonnen werden müsste (Beschränkung Laufzeit auf ein Haushaltsjahr)
Die Vergabe und Durchführung des Auftrags erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Bereitstellung und Bewilligung der vorgesehenen Fördermittel. Sollten die entsprechenden Zuwendungsbescheide nicht oder nicht in der erwarteten Höhe erteilt werden, behält sich die AG vor, das Vergabeverfahren aufzuheben oder den Auftrag nicht zu erteilen. Aus dem Finanzierungsvorbehalt können keine Ansprüche gegenüber der AG, insbesondere keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, hergeleitet werden.
jährliche Vergaben zur Umsetzung der Potenzialanalyse im Land Brandenburg
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen,das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durchdie behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestensbis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt wurden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Nachforderungen und Aufklärungen seitens der Vergabestelle erfolgen mit Fristsetzung, bei Nichteinreichung bzw. fehlender Aufklärung folgt ggf. der Ausschluss
siehe Bietereignung
ACHTUNG: Bieter, die in dem offenen Verfahren V 65_25 sowie V 66_26 bereits vollständige Eignungsnachweise vorgelegt haben, können anstelle einer erneuten Vorlage erklären, dass diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren verwendet werden sollen, sofern die gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind und - die dort vorgelegten Nachweise die jeweils geforderte Aktualität (z.B. nicht älter als 6 Monate) erfüllen.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Einzelfall die erneute Vorlage einzelner oder sämtlicher Nachweise zu verlangen, insbesondere wenn Zweifel an der Aktualität oder Richtigkeit der im früheren Verfahren vorgelegten Unterlagen bestehen.