Die AG vergibt den Abschluss eines Rahmenvertrags über die Belieferung der AG und ihrer Tochtergesellschaften mit Diesel DIN EN 590 und Seehafendiesel. Die AG betreibt den Lübecker Hafen und hat für ihren Fuhrpark und Diesel-Loks einen durchschnittlichen jährlichen Bedarf von ca. 2 Millionen Litern Diesel. Diesen Bedarf hat die AG bisher durch die Beschaffung von jährlich ca. 50.000 Litern Diesel DIN EN 590 und im Übrigen durch die Beschaffung von Seehafendiesel gedeckt.
Nach aktueller Rechtslage fällt die steuerliche Subventionierung (§ 3a Abs. 1 EnergieStG) für Seehafendiesel ab dem 01.07.2027 voraussichtlich weg und wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht über den 01.07.2027 hinaus verlängert.
Die AG möchte daher grundsätzlich ihren gesamten Bedarf an Treibstoff in Höhe von zukünftig ca. 2 bis 2,5 Millionen Litern durch die Beschaffung von Diesel DIN EN 590 decken. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die steuerliche Subventionierung von Seehafendiesel auch nach dem 01.07.2027 fortbesteht, möchte die AG ihren Bedarf in Höhe von zukünftig jährlich ca. 2 bis 2,5 Millionen Litern, solange und soweit die Begünstigung besteht, auch künftig mit Seehafendiesel decken und lediglich ca. 50.000 Liter Diesel DIN EN 590 beziehen.
Der Rahmenvertrag hat eine ursprüngliche Laufzeit von 2 Jahren vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Sofern der Vertrag von keiner Partei gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, maximal aber um 6 Jahre, sodass die zulässige Höchstdauer für Rahmenverträge von 8 Jahren gemäß § 19 Abs. 3 SektVO nicht überschritten wird.
Detaillierte Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
s. Verfahrensbeschreibung (Teil der Vergabeunterlagen)
s. Vergabeunterlagen
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nachzufordern.
Hinsichtlich der Ausschlussgründe wird auf §§ 123 und 124 GWB sowie § 54 Abs. 3 und 4 SektVO verwiesen.
S. Vergabeunterlagen
Nachweis der Eintragung in das Handelsregister (z.B. durch HR-Auszug). [Nur sofern die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister für den Bieter zutreffend ist.]
Detaillierte Informationen sind der Verfahrensinformation (Teil der Vergabeunterlagen) zu entnehmen.
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Bieter müssen mindestens einen durchschnittlichen Umsatz pro Geschäftsjahr in Höhe von vier Millionen EUR (netto) erreicht haben.
s. Verfahrensinformation