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Verfahrensangaben

RV Ordnungswidrigkeiten (WiNOWiG)

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Südwestfalen - IT (Zweckverband)
DE310256502
Sonnenblumenallee 3
58675
Hemer
Deutschland
DEA58
vergabestelle@sit.nrw
+49 271 30 3210

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster
05515-03004-07
48147
Münster
Deutschland
DEA33
vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de
+49251 4111604

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72263000-6
72267100-0
72268000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Erweiterung der Anwendungslösung "WiNOWiG" für das Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten und Gefahrenabwehr sowie erforderlicher Softwarepflege und sonstiger Dienstleistungen

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Erweiterung der Anwendungslösung "WiNOWiG" für das Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten und Gefahrenabwehr sowie erforderlicher Softwarepflege und sonstiger Dienstleistungen

Umfang der Auftragsvergabe

3.795.915,00
EUR
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
48

Option zur Verlängerung der Rahmenvereinbarung um einmalig 12 Monate

1
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Hemer
Deutschland
DEA58

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Angebotspreis

Angebotspreis des Auftragnehmers

Gewichtung
100,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend u.a. auf § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV. Aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen etwa zur elektronischen Aktenführung sowie zusätzlicher Bedarfsanmeldungen der Nutzer für Funktionserweiterungen (zusätzliche Module, etc.) wird eine Erweiterung der Anwendungslösung um Schnittstellen und Module erforderlich. Hierzu sind für die bestehenden Module neue Lizenzen zu erwerben sowie zusätzliche funktionserweiternde Module zu beschaffen. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung von Softwarelizenzen, die als solche bereits bei der SIT verwendet werden. Die weiteren Module und Schnittstellen stellen eine Erweiterung der bestehenden ursprünglichen Anwendungslösung dar, die u.a. aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben erforderlich geworden ist. Ein anderes Unternehmen bietet die Lieferung der Grund- und Zusatzmodule nicht an. Die Auswahl eines anderen Unternehmens würde dazu führen, dass Leistungen mit einer vollständig anderen technischen Spezifikation erworben werden müssten, die in die bestehende Lösung aufwendig integriert werden müssten oder eine solche Integration bereits tatsächlich nicht möglich ist.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Nur das Unternehmen Schelhorn OWiG Software GmbH ist in der Lage, die Erweiterung bestehender bzw. die Lieferung zusätzlicher Lizenzen für die Standardsoftware und Schnittstellen, die für das Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind und die Leistungsanforderungen erfüllen, vorzunehmen und zu realisieren. Die Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu liefernden Lizenzen für die Standardsoftware, Module und Schnittstellen durch die SIT ist auch und insbesondere vor dem Hintergrund der von der SIT genutzten und tiefenintegrierten Softwarelösung "WiNOWiG" sachlich gerechtfertigt, denn es liegen nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe hierfür vor. Die Bestimmung erfolgte willkürfrei und ist nicht diskriminierend. Die Voraussetzungen einer Abweichung gemäß § 31 Abs. 6 VgV liegen vor.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV, soweit das Beschaffungsvorhaben die Beschaffung zusätzlicher Module als auch die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen für die Anwendungslösungen in vorstehendem Umfang umfasst. Die Schelhorn OWiG Software GmbH ist ausschließliche Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte am Quell- und Objektcode für die Standardsoftware, die funktionserweiternden Module und Schnittstellen. Es bestehen keine Zweifel, dass die bereits eingesetzten Softwarelösungen und Schnittstellen dem urheberrechtlichen Schutz von § 69a UrhG unterfallen. Die Festlegung der technischen Spezifikationen beruht auf denselben vorstehenden Gründen. Die Abweichung von § 31 VI VgV ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfertigt.

Begründung der Direktvergabe

Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend u.a. auf § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV. Aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen etwa zur elektronischen Aktenführung sowie zusätzlicher Bedarfsanmeldungen der Nutzer für Funktionserweiterungen (zusätzliche Module, etc.) wird eine Erweiterung der Anwendungslösung um Schnittstellen und Module erforderlich. Hierzu sind für die bestehenden Module neue Lizenzen zu erwerben sowie zusätzliche funktionserweiternde Module zu beschaffen. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung von Softwarelizenzen, die als solche bereits bei der SIT verwendet werden. Die weiteren Module und Schnittstellen stellen eine Erweiterung der bestehenden ursprünglichen Anwendungslösung dar, die u.a. aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben erforderlich geworden ist. Ein anderes Unternehmen bietet die Lieferung der Grund- und Zusatzmodule nicht an. Die Auswahl eines anderen Unternehmens würde dazu führen, dass Leistungen mit einer vollständig anderen technischen Spezifikation erworben werden müssten, die in die bestehende Lösung aufwendig integriert werden müssten oder eine solche Integration bereits tatsächlich nicht möglich ist.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Nur das Unternehmen Schelhorn OWiG Software GmbH ist in der Lage, die Erweiterung bestehender bzw. die Lieferung zusätzlicher Lizenzen für die Standardsoftware und Schnittstellen, die für das Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind und die Leistungsanforderungen erfüllen, vorzunehmen und zu realisieren. Die Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu liefernden Lizenzen für die Standardsoftware, Module und Schnittstellen durch die SIT ist auch und insbesondere vor dem Hintergrund der von der SIT genutzten und tiefenintegrierten Softwarelösung "WiNOWiG" sachlich gerechtfertigt, denn es liegen nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe hierfür vor. Die Bestimmung erfolgte willkürfrei und ist nicht diskriminierend. Die Voraussetzungen einer Abweichung gemäß § 31 Abs. 6 VgV liegen vor.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV, soweit das Beschaffungsvorhaben die Beschaffung zusätzlicher Module als auch die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen für die Anwendungslösungen in vorstehendem Umfang umfasst. Die Schelhorn OWiG Software GmbH ist ausschließliche Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte am Quell- und Objektcode für die Standardsoftware, die funktionserweiternden Module und Schnittstellen. Es bestehen keine Zweifel, dass die bereits eingesetzten Softwarelösungen und Schnittstellen dem urheberrechtlichen Schutz von § 69a UrhG unterfallen. Die Festlegung der technischen Spezifikationen beruht auf denselben vorstehenden Gründen. Die Abweichung von § 31 VI VgV ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfertigt.

Begründung der Direktvergabe

Teilweiser Ersatz oder Ausweitung vorhandener Lieferungen oder Anlagen durch den ursprünglichen Lieferanten, deren Beschaffung nach den strengen Vorschriften der Richtlinie erfolgt

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend u.a. auf § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV. Aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen etwa zur elektronischen Aktenführung sowie zusätzlicher Bedarfsanmeldungen der Nutzer für Funktionserweiterungen (zusätzliche Module, etc.) wird eine Erweiterung der Anwendungslösung um Schnittstellen und Module erforderlich. Hierzu sind für die bestehenden Module neue Lizenzen zu erwerben sowie zusätzliche funktionserweiternde Module zu beschaffen. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung von Softwarelizenzen, die als solche bereits bei der SIT verwendet werden. Die weiteren Module und Schnittstellen stellen eine Erweiterung der bestehenden ursprünglichen Anwendungslösung dar, die u.a. aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben erforderlich geworden ist. Ein anderes Unternehmen bietet die Lieferung der Grund- und Zusatzmodule nicht an. Die Auswahl eines anderen Unternehmens würde dazu führen, dass Leistungen mit einer vollständig anderen technischen Spezifikation erworben werden müssten, die in die bestehende Lösung aufwendig integriert werden müssten oder eine solche Integration bereits tatsächlich nicht möglich ist.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Nur das Unternehmen Schelhorn OWiG Software GmbH ist in der Lage, die Erweiterung bestehender bzw. die Lieferung zusätzlicher Lizenzen für die Standardsoftware und Schnittstellen, die für das Fachverfahren für Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind und die Leistungsanforderungen erfüllen, vorzunehmen und zu realisieren. Die Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu liefernden Lizenzen für die Standardsoftware, Module und Schnittstellen durch die SIT ist auch und insbesondere vor dem Hintergrund der von der SIT genutzten und tiefenintegrierten Softwarelösung "WiNOWiG" sachlich gerechtfertigt, denn es liegen nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe hierfür vor. Die Bestimmung erfolgte willkürfrei und ist nicht diskriminierend. Die Voraussetzungen einer Abweichung gemäß § 31 Abs. 6 VgV liegen vor.

Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beruht vorliegend zudem auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV, soweit das Beschaffungsvorhaben die Beschaffung zusätzlicher Module als auch die Erbringung von Pflege- und sonstigen Dienstleistungen für die Anwendungslösungen in vorstehendem Umfang umfasst. Die Schelhorn OWiG Software GmbH ist ausschließliche Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte am Quell- und Objektcode für die Standardsoftware, die funktionserweiternden Module und Schnittstellen. Es bestehen keine Zweifel, dass die bereits eingesetzten Softwarelösungen und Schnittstellen dem urheberrechtlichen Schutz von § 69a UrhG unterfallen. Die Festlegung der technischen Spezifikationen beruht auf denselben vorstehenden Gründen. Die Abweichung von § 31 VI VgV ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen gerechtfertigt.

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
EUR
EUR
3.795.915,00
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 160 GWB Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 135 GWB Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Lose

Los - Allgemeine Angaben

Losinformationen
Los 1 - Gesamtvergabe
1

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

72263000-6
72267100-0
72268000-1
Umfang der Beschaffung

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Umfang der Auftragsvergabe

3.795.915,00
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

1

Größe der Unternehmen

Herkunft der Unternehmen

Überprüfung der Angebote

Angaben zum Auftrag

Angaben zum Wert des Auftrags

3.795.915,00
EUR
3.795.915,00
EUR

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
4.000.000,00
EUR
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

1
Rahmenvertrag "WINOWIG"
Los 1 - Gesamtvergabe - 1
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

Schelhorn OWiG Software GmbH
HRB 470979
Kleines Unternehmen
Schillerstr. 21
78628
Rottweil
Deutschland
DE135
sales@owig.de
+49 741 17449650
+49 741 17449780
Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Nein
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

Angaben zum Wert des Auftrags

3.795.915,00
EUR

Angaben zum Angebot

1
---

Angaben zur Rahmenvereinbarung