Die BARMER, eine der führenden gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland, plant unter der Bezeichnung "Sanierung Campus Wuppertal" eine umfassende Sanierung ihrer Hauptverwaltungsgebäude in Wuppertal. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabeeinheit (VE) 302c Entkernung.
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags VE302c Entkernung sind neben der allgemeinen Baustelleneinrichtung folgende Leistungen: Entkernung Innenbereich Restleitung, Entkernung Innenbereich TGA Restleistungen, Entsorgung, Reinigung nach Entkernung, Rückbau Abbruch Außenbereich, Rückbau Fassadenbekleidung WDVS Restleistungen. Das Bau- und Abbruchvolumen der Innenraumflächen beträgt ca. 4.000 m². Das Bau- und Abbruchvolumen im Außenbereich beträgt ca. 800 m². Die Leistungen sind im Zeitraum vom 01.04.2026 bis zum 15.05.2026 auszuführen.
Einziges Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis.
Die Kommunikation im Verfahren erfolgt grundsätzlich über den für die Auftragsvergabe eingerichteten elektronischen Projektraum auf der Vergabeplattform DTVP.
Am Auftrag interessierte Unternehmen/ Bieter, welche sich in ihrem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen verletzt sehen, können bei den zuständigen Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens i.S. d. §§ 160 ff. GWB beantragen. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Bewerber/ Bieter einen von ihm erkannten/erkennbaren Vergabeverstoß nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. zur Rüge- und Antragsfrist im Einzelnen § 160 Abs. 3 GWB).
Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts von Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Bezüglich der Nachforderung von im Angebot fehlenden Unterlagen gilt § 16a EU VOB/A.
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 GWB
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB
vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB
vgl. § 123 Abs. 4 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB
vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB
Mit dem Angebot vorzulegen ist eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (vgl. § 6a EU Nr. 2 Buchst. c) VOB/A). Mindestanforderung: Es ist für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre ein Umsatz von jeweils mindestens 1 Mio. EUR nachzuweisen.
Mit dem Angebot vorzulegen sind Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten fünf Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (vgl. § 6a EU Nr. 3 Buchst. a) VOB/A). Mindestanforderung: Es sind für den Zeitraum der letzten fünf Kalenderjahre mindestens drei Referenzaufträge über vollständig im eigenen Betrieb oder mit Nachunternehmern erbrachte Leistungen nachzuweisen, die mit der zu vergebenden Leistung nach Art und Umfang vergleichbar sind.Dies ist jeweils der Fall, wenn im eigenen Betrieb und/oder mit Nachunternehmern hauptsächlich (überwiegender Anteil am Auftragswert) Entkernungsarbeiten/Abbrucharbeiten in einem Verwaltungsgebäude oder vergleichbarem Gebäude erbracht (abgeschlossen) wurden und der Netto-Auftragswert jeweils mindestens 400.000 EUR betrug.Die mindestens drei Referenzen aus den letzten 5 Jahren müssen weiter mindestens kumulativ beide nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Jede einzelne Referenz muss zudem mindestens eine der beiden Anforderungen erfüllen. Erbracht wurden Leistungen in folgenden Bereichen:a) Entkernungs-/Abbrucharbeiten im Innenbereich (mindestens 3.200 qm)b) Entkernungs-/Abbrucharbeiten im Außenbereich (mindestens 640 qm)
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Besondere Bedingungen folgen aus Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2878.