Der AG ist ein regionaler Netzbetreiber für Strom, Wärme, Wasser und Internetservice.
Deutschlandweit, jedoch gegenständlich in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und das nördliche Mecklenburg-Vorpommern sollen funkgesteuerte Messgeräte aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft in verschieden große Objekte eingebaut werden. Somit können Objekte von 2 Nutzeinheiten bis zu 200 Nutzeinheiten in die Ausstattung fallen. Der AG verbaut derzeit nur OMS Funk-Messgeräte im C-Mode der Firma QUNDIS und OMS Funk-Rauchwarnmelder der Firma EIE. Gegenstand der Beschaffung ist die Vergabe von Dienstleistungen der Planung, Montage und Dokumentation von funkgesteuerten Messgeräten und Netzwerken.
Die vergebene Leistung umfasst folgende Geräte:- Heizkostenverteiler- Wasserzähler- Wärmezähler/ Kältezähler- Rauchwarnmelder- Gateway/Netzwerk/ Repeater
Die vergebene Leistung umfasst folgende Leistungen:- Wettbewerbsumrüstung - Erstinstallation - Austausch defekter Geräte- Regeltausch - Demontage - Aufmaß der Heizkörper- Datenaufnahme in unsere Software/ schriftliche Formulare- Funkinbetriebnahme
Die Entsorgung der Altgeräte, sowie dessen Material erfolgt durch den AN entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Die gegenständliche Dienstleistung wird für 2 Jahre, mit Option auf Verlängerung um jeweils ein Jahr, bis zu einer maximalen Laufzeit von 8 Jahren vergeben.
Weitere Informationen sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen.
Die gegenständliche Dienstleistung wird für 2 Jahre, mit Option auf Verlängerung um jeweils ein Jahr, bis zu einer maximalen Laufzeit von 8 Jahren vergeben.
S. Vergabeunterlagen
Das deutsche Vergaberecht enthält Rügeobliegenheiten der Bieter, deren Verletzung zur Unzulässigkeit von Nachprüfungsantragen führt. Bitte beachten Sie die Rügeobliegenheiten des § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Ka-lendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabga-be gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätes-tens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."