Mit dem Bauprojekt "Neubau eines Stationsgebäudes" möchtet das Evangelische Krankenhaus Mettmann die neurologische Versorgung im Kreis Mettmann erweitern und langfristig sicherstellen. Darüberhinaus soll der Neubau über eine geriatrische Station sowie eine Diagnostik verfügen. Im Erdgeschoss soll die Produktionsküche, welche für die Versorgung von Patienten und Personal sowie externer Kunden verantwortlich ist, untergebracht werden.
Im Zuge des Neubaus, soll das bestehende, eingeschossige und sanierungsbedürftige Küchengebäude vorsichtig rückgebaut werden. An dieser Stelle soll das viergeschossige Stationsgebäude errichtet werden, welches so konzipiert ist, dass eine Aufstockung um ein viertes Obergeschoss möglich ist. Die Lesbarkeit der jeweiligen Nutzung soll sich in der Fassade wiederspiegeln. Das Erdgeschoss ist voll verklinkert und bildet somit einen Sockel aus. Auf der Nordseite wird dieser Sockel in 1.Obergeschoss fortgeführt, sodass dass Technikgeschoss ebenfalls in der Klinkerfassade eingefasst ist.
Auf Basis der mit dem Bauherrn und den Architekten abgestimmten Nutzungsanforderungen ist für die Erschließungim geplanten Neubau für Personen, den Transport von Betten und Gütern insgesamt 1 neue Aufzugsanlage geplant.Weiterhin der Austausch einer Aufzugsanlage im angrenzenden Bestandsgebäude geplant.
Der Einbau der beiden Aufzugsanlagen ist derzeit im April 2027 vorgesehen. Ein detaillierter Montageablaufplan istmit dem Bauzeitenplan abzustimmen. Der Einbau der Aufzugsanlagen wird letztendlich mit dem Bauherrn auf Anforderung mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen abgestimmt.
TVgG-NRW
Die Fristen des § 160 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 bis 5 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 GWB vorliegt.
1) Der AG weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiterenAngaben wiedergegeben wird;
2) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal DTVP zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren;
3) Der AG hat für die Einreichung der Angebote Vordrucke erstellt. Diese sind für die Einreichung zu verwenden. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal abgerufen werden.
4) Angebote können nur elektronisch über das Bietertool im Projektraum eingereicht werden.
gemäß VOB/A (2. Abschnitt)
(1) Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen.Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):- Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt;- Eigenerklärung, dass keine unzutreffenden Angaben zur Eignung abgegeben werden;- Eigenerklärung über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (auf Verlangen qualifizierteUnbedenklichkeitsbescheinigung);- Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister (auf Verlangen Nachweis).- Eigenerklärung, dass über das Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet oderdie Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;- Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet;- Eigenerklärung zu Umsatzzahlen der letzten 3 Jahre;- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (auf VerlangenUnbedenklichkeitsbescheinigung) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfülltwerden (auf Verlangen Unbedenklichkeitsbescheinigung tarifliche Sozialkasse).
Ferner ist einzureichen:
(2) Eigenerklärung zu EU-Sanktionen (fünftes Sanktionspaket)
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):- Eigenerklärung, dass die für die Auftragsausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (auf Verlangen Aufgliederung);
Darüber hinaus sind projektbezogen von allen Bietern a) 2 Referenzen aus den letzten 5 Jahren (Leistungen seit 2021 erbracht) vorzulegen über Projekte, in denen jeweils Neubauleistungen einer Förderanlagen mit einem Mindestauftragswert in Höhe von 200.000 EUR netto erbracht wurden (Mindestanforderung), sowie b) 1 Referenz aus den letzten 5 Jahren (Leistungen seit 2021 erbracht), bei der eine Förderanlage im Bestand ausgetauscht wurde und der Auftragswert zumindest 100.000 Euro netto betrug. Diese Referenzen sind auch von Bietern nachzuweisen, die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen sind. Reicht ein präqualifizierter Bieter keine Referenzen ein, werden diese nachgefordert (Mindestanforderung).
s. Vergabunterlagen, insb. TVgG-NRW