Die FHH - Finanzbehörde - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Befahrung und Zustandserfassung sowie die Bewertung und Auswertung von Hauptverkehrsstraßen in Hamburg ZEB 2024.
Die Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur auf dem Niveau, die mit den gesellschaftlichen Erwartungen korrespondiert, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Straßenbauverwaltung. Die Zustandsdaten stellen hierbei die wichtigste Grundlage dar. Die hohe Qualität der Zustandsdaten, deren Aktualität und Vollständigkeit beeinflussen entscheidend die Qualität des Erhaltungsmanagements. Die Zustandserfassung und Zustandsbewertung werden in Hamburg auf den Hauptverkehrsstraßen zum wiederholten Mal realisiert. Die ZEB-Kampagnen werden turnusmäßig durchgeführt, um die Zustandsdaten zu beschaffen und aufzubereiten, so dass sie in die Entscheidungsprozesse im Erhaltungsmanagement integriert werden können. Die Zustandsdaten werden neben der direkten Erhaltungsplanung auch für die Analyse der benötigt.
Gegenstand sind die folgenden, in zwei Losen zu beauftragenden Leistungen:
- Befahrung und Zustandserfassung (Los 1)- Bewertung und Auswertung (Los 2)
Siehe Vergabeunterlagen
Nähere Beschreibung s. Vergabeunterlagen
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der/die Antragstellende den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der Auftraggebenden nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird.Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggebenden, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.