(1) Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):
- Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt;
- Eigenerklärung, dass keine unzutreffenden Angaben zur Eignung abgegeben werden;
- Eigenerklärung über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (auf Verlangen qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung);
- Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister (auf Verlangen Nachweis).
Ferner ist einzureichen:
(2) Eigenerklärung zu EU-Sanktionen (fünftes Sanktionspaket)
(3) Eigenerklärung Kreis Wesel zur Zuverlässigkeit (§§ 4, 5, 6 und 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW)
(4) Eigenerklärung Kreis Wesel nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)