1. Nachweis über Registereintragungen,
2. Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
Der Nachweis kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen, sofern die Informationen aus Nr. 1 und Nr. 2 darin hinterlegt sind. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.
Verfügt der Bieter nicht über eine PQ-Eintragung gilt: In Bezug auf die Nr. 1-2 erfolgt der Nachweis durch die Abgabe des vollständig ausgefüllten Formblatts VHB 124 (Eigenerklärung zur Eignung).
Die Eigenerklärungen dienen zum vorläufigen Nachweis der Eignungsanforderungen, nicht jedoch ihrer Ersetzung. Die Erleichterung in Bezug auf die vorläufige Beibringung ändert nichts daran, dass die Erfüllung der Eignungsanforderungen vom Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen ist. Das Formblatt VHB 124 ist vorsorglich und für diesen Fall beigefügt.
Ferner sind mit dem Angebot folgende Nachweise einzureichen:
3. Verpflichtungserklärung Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG),
4. Eigenerklärung EU-Sanktionen gegen Russland,
5. unbesetzt. Die Erklärungen zu Ziff. 3-4 sind gesondert zu unterschreiben und einzureichen.
Nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind vorzulegen:
6. die Erklärungen gem. Nr. 1-4 für die anderen Unternehmen bzw. für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft,
7. unbesetzt.
8. unbesetzt.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, kann die Vergabestelle dem Bieter aufgeben, die im Formblatt VHB 124 (Eigenerklärung zur Eignung) angegebenen Bescheinigungen innerhalb der von der Vergabestelle gesetzten Frist vorzulegen. Alle auf gesondertes Verlangen einzureichende Erklärungen und Nachweise werden mit einer angemessenen Frist angefordert. Werden die Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb dieser gesetzten Frist vorgelegt, muss das Angebot ausgeschlossen werden.