Das Evangelische Krankenhaus Mettmann (EVK Mettmann) plant den Neubau eines Stationsgebäudes zur Unterbringung der Neurologie und Geriatrie sowie einer Zentralküche und einem Logistikbereich.
Die Gebäude des EVK Mettmann befinden sich im innerstädtischen Kontext an zentraler Stelle gelegen und sind zweiseitig durch Straßen umschlossen. Das EVK Mettmann verfügt über alle Fachkliniken eines Kreiskrankenhauses nebst Krankenpflegeschule sowie eine große Cafeteria mit Restaurantbereich, ambulanten Diensten, Sanitätshaus, eine große physikalische Therapie sowie alle Diagnostik-bereiche.
Das EVK Mettmann ist ein für die Versorgung im Kreis Mettmann wesentliches Krankenhaus, welches insbesondere im Sinne der erweiterten Notfallversorgung eine zentrale Rolle einnimmt. An der Straße "Zum Kolben" hin gelegen befindet sich das großzügige Parkgelände, in welchem sich freistehend - ebenfalls als Ergänzung zum Angebot - eine psychiatrische Tagesklinik befindet. Das Gelände fällt steil Richtung Parkplatz ab.
Das Bauteil A vom Ev. Krankenhaus Mettmann soll abgerissen werden. Auf dieser Fläche, soll ein Neubau entstehen. Die Wasserversorgungszentrale befindet sichderzeit im Untergeschoss des Bauteil A. Bevor das Gebäude abgerissen werden kann, muss die Wasserversorgungszentrale im Bauteil B neu aufgebaut werden.
Umfasst sind Leistungen insbesondere aus den KG 411 (Abwasseranlagen), KG 412 (Wasseranlagen), KG 413 (Gasanlagen), KG 419, KG 421 (Wärmeversorgungsanlagen), KG 422 (Wärmeverteilnetze), KG 429.
Die neue Anlagentechnik soll im KG vom Gebäude B mit folgenden Komponenten neu aufgebaut werden:+ 2x Gasbrennwertkessel, Heizleistung je 800 kW+ 1x Wärmetauscher 1.600 kW+ 1x Frischwasser´station 420 kW+ 1x Pufferspeicher 2.000lDie Gasbrennwertkessel müssen umrüstbar auf 100% Wasserstoffbetrieb sein.
TVgG-NRW
Die Fristen des § 160 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 bis 4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1) Der AG weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiterenAngaben wiedergegeben wird;
2) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal DTVP zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren;
3) Der AG hat für die Einreichung der Angebote Vordrucke erstellt. Diese sind für die Einreichung zu verwenden. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal abgerufen werden.
4) Angebote können nur elektronisch über das Bietertool im Projektraum eingereicht werden.
gemäß VOB/A (2. Abschnitt)
(1) Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen.Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):- Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt;- Eigenerklärung, dass keine unzutreffenden Angaben zur Eignung abgegeben werden;- Eigenerklärung über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (auf Verlangen qualifizierteUnbedenklichkeitsbescheinigung);- Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister (auf Verlangen Nachweis).- Eigenerklärung, dass über das Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet oderdie Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;- Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet;- Eigenerklärung zu Umsatzzahlen der letzten 3 Jahre;- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (auf VerlangenUnbedenklichkeitsbescheinigung) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfülltwerden (auf Verlangen Unbedenklichkeitsbescheinigung tarifliche Sozialkasse).
Ferner ist einzureichen:
(2) Eigenerklärung zu EU-Sanktionen (fünftes Sanktionspaket)
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):- Eigenerklärung, dass die für die Auftragsausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (auf Verlangen Aufgliederung);
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):- Eigenerklärung, dass Referenzen von abgeschlossenen Projekten vergleichbarer Größe und Aufgabenstellung einschließlich Benennung der Auftraggeber, seiner Kontaktdaten und den angefallenen Gesamtbaukosten vorliegen (auf Verlangen Nachweis).
s. Vergabunterlagen, insb. TVgG-NRW