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Verfahrensangaben

Prevymis

VO: VgV Vergabeart: Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitätsklinikum Aachen AöR
DE 813100566
Pauwelsstraße 30
52074
Aachen
Deutschland
DEA2D
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden AöR
DE 140 135 217
Fetscherstraße 74
01307
Dresden
Deutschland
DED21
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Essen AöR
DE 119656585
Hufelandstraße 55
45147
Essen
Deutschland
DEA13
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Frankfurt AöR
DE212137461
Theodor-Stern-Kai 7
60596
Frankfurt am Main
Deutschland
DE712
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Freiburg AöR
DE 811506626
Breisacher Straße 153
79110
Freiburg
Deutschland
DE131
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Heidelberg AöR
DE 143 293 939
Im Neuenheimer Feld 672
69120
Heidelberg
Deutschland
DE125
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Leipzig AöR
DE 213 218 064
Liebigstraße 18, Haus B
04103
Leipzig
Deutschland
DED51
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz KöR
DE 149065652
Langenbeckstraße 1
55131
Mainz
Deutschland
DEB35
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Münster AöR
DE 212 275 725
Albert-Schweitzer-Campus 1
48149
Münster
Deutschland
DEA33
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum des Saarlandes AöR
DE 138117521
Kirrberger Str. 100
66421
Homburg
Deutschland
DEC05
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Weiterer Auftraggeber

Universitätsklinikum Ulm AöR
DE 147040060
Albert-Einstein-Allee 29
89070
Ulm
Deutschland
DE144
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit
Beschaffungsdienstleister

Adresse

EK-UNICO GmbH
HRB 14062 Münster
Hafenplatz 4
48155
Münster
Deutschland
DEA33
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0
+49 251-202412-90
Weitere Auskünfte
EK-UNICO GmbH
HRB 14062 Münster
Hafenplatz 4
48155
Münster
Deutschland
DEA33
EK-UNICO GmbH
Vergabe@ek-unico.de
+49 251-202412-0
+49 251-202412-90
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Westfalen
05515-03004-07
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147
Münster
Deutschland
DEA33

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

33600000-6
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die Auftraggeber beabsichtigen die Beschaffung von Letermovir (240 mg/-480 mg Filmtabletten, Granulat im Beutel (20 mg/-120 mg) des Herstellers MSD Sharp & Dohme GmbH.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Auftraggeber sind gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und 5 VgV zu wählen.

Denn der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur einem Unternehmen in Betracht kommt. Als einziges Unternehmen für eine Neubeschaffung kommt der Hersteller des Arzneimittels, MSD Sharp & Dohme GmbH, in Betracht.

Die Auftraggeber sind daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Begründung zulässig ist, dass nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten sind, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen damit objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Denn solange ein Patentschutz bei Letermovir/PREVYMIS besteht, ist die Beschaffung eines Produktes mit dem gleichen Wirkstoff nicht möglich. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien risikofreien Betriebs dürfen die Auftraggeber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit einen störungsfreien Klinikbetrieb gewährleisten zu können. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.

PREVYMIS wird zur Prophylaxe einer Cytomegalievirus(CMV) Reaktivierung und Erkrankung bei erwachsenen und pädiatrischen CMV seropositiven Empfängern [R+] einer allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantation (hematopoietic stem cell transplant [HSCT]) mit einem Gewicht von mindestens 15 kg angewendet. PREVYMIS wird zur Prophylaxe einer CMV-Erkrankung bei CMV-seronegativen erwachsenen und pädiatrischen Patienten mit einem Gewicht von mindestens 40 kg angewendet, die eine Nierentransplantation von einem CMV-seropositiven Spender erhalten haben [D+/R-].

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

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Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

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Steinbergweg 20
52074
Aachen
Deutschland
DEA2D

Weitere Erfüllungsorte

Erfüllungsort

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Fetscherstraße 74
01307
Dresden
Deutschland
DED21

Erfüllungsort

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Hufelandstraße 55
45147
Essen
Deutschland
DEA13

Erfüllungsort

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Theodor-Stern-Kai 7
60596
Frankfurt am Main
Deutschland
DE712

Erfüllungsort

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Hugstetter Straße 55
79106
Freiburg
Deutschland
DE131

Erfüllungsort

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Im Neuenheimer Feld 670
69120
Heidelberg
Deutschland
DE125

Erfüllungsort

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Liebigstraße 20
04103
Leipzig
Deutschland
DED51

Erfüllungsort

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Langenbeckstraße 1
55131
Mainz
Deutschland
DEB35

Erfüllungsort

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Albert-Schweitzer-Straße 41
48149
Münster
Deutschland
DEA33

Erfüllungsort

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Kirrberger Str. 100
66421
Homburg
Deutschland
DEC05

Erfüllungsort

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Staudingerstraße 5
89081
Ulm
Deutschland
DE144

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

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Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer 5.1. wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
B) Der Gesamtwert der Beschaffung und der Gesamtwert des Auftrages werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von 1,00 EUR.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden

Die Auftraggeber sind gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und 5 VgV zu wählen.

Denn der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur einem Unternehmen in Betracht kommt. Als einziges Unternehmen für eine Neubeschaffung kommt der Hersteller des Arzneimittels, MSD Sharp & Dohme GmbH, in Betracht.

Die Auftraggeber sind daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Begründung zulässig ist, dass nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten sind, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen damit objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Denn solange ein Patentschutz bei Letermovir/PREVYMIS besteht, ist die Beschaffung eines Produktes mit dem gleichen Wirkstoff nicht möglich. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien risikofreien Betriebs dürfen die Auftraggeber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit einen störungsfreien Klinikbetrieb gewährleisten zu können. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt
Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung
an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. B.) § 135 GWB Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Zusätzliche Informationen

Ergebnis

Angaben zum Auftrag

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
EUR

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

1
Prevymis
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

MSD Sharp & Dohme GmbH
DE 129 420 354
Großunternehmen
Levelingstraße 4a
81673
München
Deutschland
DE212
Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

---
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

Angaben zum Wert des Auftrags

EUR

Angaben zum Angebot

1