Zur Beurteilung der für das Vergabeverfahren festgelegten Bewertungskriterien ist durch die Bieter ein schriftliches Beratungs- und Innovationskonzept mit dem Angebot vorzulegen. Aus dem Konzept soll die Darstellung der bieterseitig angebotenen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Abnahme von Bieterprodukten hervorgehen. Darüber hinaus ist mit dem Angebot ein entsprechendes Innovationskonzept durch den Bieter einzureichen. Das Konzept wird Vertragsbestandteil.
Mit dem Beratungs- und Innovationskonzept werden von dem Bieter Angaben zu mindestens folgenden Punkten erwartet:
- Beratung des Anwenders im Vorfeld eines Eingriffs,
- Unterstützung des Anwenders bei der Auswahl des optimalen Produkts des Anbieters,
- Beratung des Anwenders im Vorfeld eines Eingriffs, inwiefern ein Innovationsprodukt vorliegt, welches eine bessere Unterstützung gewährleistet,
- Regelmäßige Beratung der Anwender im Hinblick auf Produktneuigkeiten.
Die Bewertung des Beratungs- und Innovationskonzeptes erfolgt nach dem folgenden Punktesystem:
Punkte 5: Erhält ein Bieter, wenn seine Darstellungen im Konzept aus Sicht des Auftraggebers in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine optimale und vollumfängliche Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.
Punkte 4: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nahezu vollumfängliche Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.
Punkte 3: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers zum großen Teil plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine überwiegende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.
Punkte 2: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers zumindest in nicht unwesentlichem Umfang plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine noch insgesamt ausreichende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.
Punkte 1: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers lediglich in einzelnen Teilen plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nur in Teilen noch ausreichende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.
Punkte 0: Erhält ein Bieter in Bezug auf das eingereichte Konzept, wenn seine Darstellungen im Konzept zu dem jeweiligen Unterkriterium aus Sicht des Auftraggebers nicht oder allenfalls zu einem sehr geringen Teil plausibel und nachvollziehbar erscheinen und auf eine nur ungenügende Umsetzung des jeweiligen Ziels schließen lassen.