1. Entgegen Punkt 2.2 im Formblatt 241 Abfall bleibt der Auftraggeber der Abfallerzeuger.
2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jedes Angebot auf das Vorliegen von Hinweisen geprüft wird, die auf eine Qualifizierung als unzulässiges Spekulativangebot oder eine unzulässige Mischkalkulation hindeuten.