Entsorgung von rund 4.800 t gef. min. Abfälle (AVV 170503*)
Ausgeschriebene Leistung beinhaltet die Entsorgung der Abfälle in der eigenen Anlage des Bieters/AN, der Transport erfolgt bauseits.
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Werden Fehler nicht rechtzeitig gerügt, können die Bewerber/Bieter nach § 160 Abs. 3 GWB präkludiert sein. § 160 Abs. 3 GWB lautet:Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden.
3. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
elektronisch über Vergabeplattform DTVP
im Vier-Augen-Prinzip durch 2 Vertreter*innen des AG
einmalige Nachforderung von Unterlagen mit einer dem Einzelfall gerechten Frist
Zuweisungsfähigkeit der Entsorgungsanlage
Zuweisungsfähigkeit der Entsorgungsanlage durch die SBBAnnahmegrenzwerte oberhalb eines Werts von 2.000 mg/kg TSOCP liegen