Der AG erteilt dem AN einen schriftlichen Auftrag zur Auftragsdurchführung.
Alle Rechnungen und die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise sowie die Nachweise über die von Dritten erhobenen und vom AN verauslagten Gebühren sind - unter Angabe der Auftragsnummer und des Projekttitels - wie folgt in prüffähiger Form einzureichen:
Als mittelbares Unternehmen des Bundes ist die GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH auf-grund des E-Rechnungs-Gesetzes vom 4.4.2017 (BGBl. I, 770 ff.) sowie der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (E-RechV) dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm 16931 über digitale Kanäle zu empfangen.
Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Unternehmen seit dem 27. November 2020 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes, abrufbar unter https://xrechnung-bdr.de, vorgesehen. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (E-RechV) geregelt.
Rechnungen sind unter Angabe der
-Leitweg-ID 992-80124-69,
-Projekt-, Kostenstellen- oder Bestellnummer
unmittelbar und zeitnah über die Rechnungseingangsplattform des Bundes (https://xrechnung-bdr.de) zu stellen. Der Auftrag der GESA mbH enthält eine Bestellnummer, die bei jeder Rechnung anzugeben ist. Rechnungen, die unter § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes (E-RechV) fallen, sind wie folgt zu richten an:
GESA Gesellschaft zur Entwicklung und Sanierung von Altstandorten mbH
Geschäftsbereich 2
Schöneberger Ufer 89 - 91
10785 Berlin.
Abschlags- und Schlussrechnungen müssen jeweils als solche bezeichnet sein.
Rechnungen ohne angegebene Auftragsnummer können nicht bearbeitet werden. Der Skontoanspruch des AG verfällt hier-durch nicht.
Rechnungen für im laufenden Kalenderjahr erbrachte und abrechenbare (Teil-) Leistungen müssen spätestens am 15. Januar des Folgejahres vorliegen. Der AG ist berechtigt, Rechnungen, die den vorstehenden oder den jeweils aktuellen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen.
Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet. In Rechnung gestellte Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang beim AG zur Überweisung auf ein vom AN anzugebendes Konto fällig. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut.
Die Anerkennung oder die Bezahlung von Rechnungen schließen Rückforderungen des AG wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann vom AN nicht geltend gemacht werden.
Für die Berechnung der Skontofrist gilt als Tag der Zahlung bei Überweisung von einem gedeckten Konto der Tag des Auftragseingangs beim überweisenden Geldinstitut.
Die Rechnungen sind entsprechend dem Maßnahmenfortschritt nach jeder Untersuchungskampagne in Form von prüffähigen kumulativen Abschlagsrechnungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats zu legen. Vereinbartes Zahlungsziel ist 30 Tage nach Posteingang beim Auftraggeber. Bis zur behördlichen Bestätigung (Freistaat Thüringen mit seiner zuständigen Ordnungs- und Finanzierungsbehörde) des Leistungserfolges gegenüber dem AG sind prüffähige Abschlagsrechnungen bis zu einer Höhe von 90 v. H. des Gesamtleistungsumfanges zu stellen. Die Inrechnungstellung der restlichen 10 v. H. des Gesamtleistungsumfanges erfolgt nach Leistungsbestätigung durch die AG in Abstimmung mit dem Freistaat Thüringen in Form einer prüffähigen Schlussrechnung. Die monatlichen Rechnungen müssen den konkreten Leistungsinhalt des betreffen-den Monats erkennen lassen sowie kumuliert über den Gesamtleistungszeitraum angegeben werden. Die Gestaltung der Rechnungen ist vorher mit den AG abzustimmen. Mit der Rechnung ist jeweils ein aktualisierter Zahlungsplan einzureichen.