Die Stadt Rottweil wird im Jahr 2028 die baden-württembergische Landesgartenschau austragen. Für die Gestaltung und die inhaltliche Weiterführung des Landesgartenschau-Rahmenplans wurde ein landschaftsarchitektonischer Realisierungswettbewerb ausgelobt, dessen Gewinnerentwurf von A24 Landschaft für die Rad- und Fußwegeverbindung zwischen der historischen Innenstadt und dem Gebiet der Landesgarten-schau östlich des Neckars eine Brücke vorsieht.Aufgrund dessen plant die Stadt Rottweil, vertreten durch die Landesgartenschau Rottweil 2028 gGmbH, den Bau der neuen Landesgartenschaubrücke. Das Brückenbauwerk ist dabei die neu Geh- und Radverbindung über das Neckartal und verbindet den Stadtgraben mit dem gegenüberliegenden Gebiet der Rottweiler Au.Die Landesgartenschaubrücke (BW 7817 056) ist Teil der Gesamtmaßnahme Landesgartenschau Rottweil 2028 und besitzt einen zentralen Charakter. Sie überquert neben den Bahntrassen mit 2 Ferngleisen der Gäubahn und 3 bzw. 2 Ringzuggleisen auch den Neckar sowie verschiedene Wege des Landesgartenschaugeländes.Das Brückenbauwerk mit einer Gesamtlänge von ca. 162,10 m zwischen den Auflagern ist als Durchlaufträgersystem konzipiert und besteht aus einer dreizelligen, ausgesteiften Hohlkastenkonstruktion aus Stahl. Es weist Stützenweiten von 31,30 m - 51,00 m - 51,00 m - 28,75 m auf. Die Stützweitenverhältnisse ermöglichen eine stützenfreie Überquerung der Bahnanlagen sowie des Neckars.
Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung ist- die Herstellung der Landesgartenschaubrücke einschließlich aller Baubehelfe, Baugrubensicherung und sonstigen zur Herstellung erforderlichen Maßnahmen- die Herstellung einer dauerhaften Hangsicherung am Widerlager Achse 1 im Vorgriff zu den Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus.
Die geplante Brücke befindet sich im Kerngebiet der Landesgartenschau Rottweil 2028 unterhalb der historischen Innenstadt und überspannt den Fluss Neckar sowie das sich daran anschließende Bahngelände.
Das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält den Zuschlag
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammerangegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügtwurden (§160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Stadt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.