Bereitstellung Reinraumkleidung: mietweise Gestellung, Aufbereitung und Lieferung.
Die Abteilungen des Instituts für Krankenhauspharmazie, Transfusionsmedizin und Radiopharmazie arbeiten zum Teil unter Reinraum-Bedingungen und benötigen dafür spezielle Reinraum-Kleidung nach ISO EN 14644.Es wird sowohl sterile Oberbekleidung (Vollschutzhaube, Overall, Stiefel) als auch unsterile Kleidung (Mantel; Langarm-Shirt, Hose, Socken als Unterbekleidung) benötigt.
Die Anlieferung der sauberen Wäsche und Abholung der getragenen Kleidung erfolgt einmal wöchentlich, sortiert und separiert nach den oben genannten Abteilungen. Die Anlieferung für die Abteilungen Transfusionsmedizin und Radiopharmazie erfolgt in geschlossenen Transportboxen. Die Anlieferung an das Institut für Krankenhauspharmazie in geschlossen Roll-Schrankwagen.Die Anlieferung und Abholung erfolgen bis zur und von der jeweiligen Abteilung.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer bis spätestens 9 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit die Vertragslaufzeit einmalig um zwei Jahre zu verlängern (Option).
Angebotsbewertung erfolgt auf der Grundlage des Preises.
Preis
Der Gesamtwert der Beschaffung und des Auftrags werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher die fiktive Angabe von 0,01 EUR.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer 1.1)genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer Vl.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor derzuständigen Vergabekammer (Ziff. Vl.4.1 )). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den Verstoß gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf derin der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rügenicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.