Für die Klinik für Nuklearmedizin des Universitätsklinikums Jena soll im Rahmen einer Ersatzbeschaffung eine SPECT/CT-Gammakamera beschafft werden.
Die Leistung ist als Generalübernehmer-GÜ-Leistung anzubieten und zu erbringen, d.h. vollständige Übernahme aller für eine betriebsbereite Anlagebereitstellung erforderlichen Leistungen, incl. sämtlicher notwendigen Planungs- und Anpassungsarbeiten. Insbesondere ist er zuständig für die Demontage/Entsorgung der Altgeräte, die Durchführung und Übernahme sämtlicher Kosten der baulichen und technischen notwendigen Umbaumaßnahmen vom bestehenden Bereich, Anpassungs- und Anschlußarbeiten bis hin zur vollen Funktionsfähigkeit der neuen Geräte im Sinne des Gesamtkonzeptes.
Die Räumlichkeiten sind grundsätzlich geeignet um das Neugerät nach aktuellem Stand der Technik aufzustellen und zu installieren. Notwendige Änderungen und Anpassungen der baulichen Voraussetzungen am Aufstellort, insbesondere hinsichtlich der zuführenden Medien sind Gegenstand der Gesamtleistung und entsprechend zu berücksichtigen.
60 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Wert 0 Punkte erhält das Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Wertes
Punktebewertung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu einer Stelle nach dem Komma
40 Punkte erhält das Angebot mit der vollen Wertungszahl beim technischen Wert0 Punkte erhält ein Angebot ohne Wertungspunkte
Punktebewertung für die dazwischenliegenden Werte erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu einer Stelle nach dem Komma.
Alternative Finanzierungsangebote:- Mietkauf über 5 Jahre und / oder- Leasing über 5 Jahre
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer 1.1)genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer Vl.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor derzuständigen Vergabekammer (Ziff. Vl.4.1 )). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den Verstoß gegenVergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf derin der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rügenicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.