Ein vom Hersteller autorisierter und zertifizierter Service mit Reparaturaustausch für die am UKJ im Einsatz befindlichen starren und flexiblen Endoskope und Instrumente, die am Patienten eingesetzt werden, ist notwendig. Eine aktualisierte Vereinbarung entsprechend des aktuellen Gerätebestandes und im Rahmen der geltenden Vorschriften ist erforderlich. In mehreren Kliniken und im ZOP des UK Jena sind aktuell über 400 starre oder flexible Endoskope der Fa. Sterz, Tuttlingen, sowie ca. 75.000 Instrumente im Einsatz.
Gegenstand der Vergabe ist ein entsprechend aktualisierter Servicevertrag. Für folgende Produkte sind autorisierte und zertifizierte Serviceleistungen mit Reparaturaustausch notwendig: - starre Endoskope - Instrumente - Fiberglas-Lichtkabel - flexible/ semiflexible Endoskope - Videoendoskope.
nur ein Anbieter
Wartungskosten
Der Gesamtwert der Beschaffung und des Auftrags werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers nicht bekannt gegeben.
Seitens der Fa. Storz liegt eine Erklärung vor, dass kundenspezifische Service- und Reparaturleistungen ausschließlich über den Hersteller direkt (Firma Storz) bezogen werden können. Zur Sicherung der bestehenden Zertifizierungen im ZOP und in den Kliniken scheiden alternative Anbieter damit aus.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1)).Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.