Planungsleistungen zur Sanierung des Küchenfußbodens im Universitätsklinikum Jena, Gebäude 6220 U1
Nach umfassender Sanierung und Neustrukturierung der Großküche im Gebäude D1 am Standort Lobeda in den Jahren Jahr 2011 / 2012 wurden 2021 eine zunehmende Durchfeuchtung der Fußbodenkonstruktion festgestellt. Der Estrich weist aufgrund der Durchfeuchtung keine Festigkeit mehr auf; die Zersetzung ist bereits eingetreten. Die daraus resultierenden hygienischen und baulichen Defizite sollen unter Beibehaltung der bestehenden Ablauforganisation innerhalb der zu sanierenden Bereiche behoben werden.Im Bereich der Spülküche ist nach Erneuerung des Estrichs der Austausch von zwei Bandspülmaschine vorgesehen.Gemäß einem Gutachten vom 06.10.2021 entspricht die festgestellte Ausführung des Fußbodens nicht der vorgesehenen Planung. Das gilt sowohl für den Einbau der Rinnen im Bereich Gefälleestrich als auch für die geforderte zusätzliche Abdichtung, die bei undichten Fugen im Bereich der Abläufe das Wasser in den Einlauf führen würde. Durch das Fehlen der 2. Abdichtungsebene im Bereich der Abläufe und dem nicht fachgerechten Einbau der Abläufe konnte das Wasser ungehindert den Estrich durchfeuchten.
Die Planungsleistungen zur Sanierung des Küchenfußbodens sind Gegenstand des anstehenden Vergabeverfahrens. Hier: Los 1 - Objektplanung.
Preis
Teamkonstellation / Projektleitung / Qualifiktion Vertretungsregelung / Referenzen
Kurzdarstellung Projektumsetzung mit Terminkonzept
Angebotspräsentation
Abruf Stufe 2 und 3
Verkürzte Bearbeitungsfrist in der Angebotsphase aufgrund von besonderer Dringlichkeit und im Zusammenhang mit laufendem Betrieb.
Bei vorheriger Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb war kein Teilnahmeantrag für dieses Los eingegangen.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensvor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1)).Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der inder Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabeunterlagen sind zum kostenlosen download auf dem Vergabeportal des DTVP eingestellt (http://www.dtvp.de/Center/).
Das Universitätsklinikum Jena als öffentlicher Auftraggeber fordert gemäß § 48 Abs. 2 VgV grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen.
Die Vergabestelle wertet es nicht als unzulässige Doppelbewerbung, wenn Nachunternehmer von verschiedenen Bietern eingebunden werden. Zwingende Maßgabe hierbei ist es jedoch, dass seitens der Nachunternehmer keine Kenntnis von den Angebotspreisen des Anbieters besteht. Dies ist durch rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen Nachunternehmers gegenüber der Vergabestelle zu versichern.Andererseits darf die Doppelbeteiligung von Nachunternehmern nicht dazu führen, dass ein Bieter (Bietergemeinschaft) zwingende Rückschlüsse auf den Angebotspreis eines anderen Bieters (Bietergemeinschaft) ziehen kann (z. B. infolge weit überwiegender Identität der Nachunternehmer).Im Falle einer unzulässigen Doppelbewerbung müssen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips beide betroffene Bieter ausgeschlossen werden.