Rahmenvereinbarung Lebensmittel Teil 1,Aufteilung in folgende Lose:Los 1: TiefkühlprodukteLos 2: GroßverbrauchersortimentLos 3: Suppen/Saucen, Pudding/SüßspeisenLos 4: Konditoreibedarf, EispulverLos 5: Milch / Molkereiprodukte / Eier / FetteLos 6: Obst / Gemüse / Kartoffeln / SalateLos 7: GetränkeLos 8: KaffeeLos 9: Tee
Gegenstand des Verfahrens ist die Versorgung von Patienten, Mitarbeitern, Studenten und Gästen mit Lebensmitteln.
Option zur Verlängerung um 3 x 1 Jahr
Gewichtung nicht sinnvoll
Angebotspreis
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensvor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1)).Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der inder Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabeunterlagen sind zum kostenlosen download auf dem Vergabeportal des DTVP eingestellt (http://www.dtvp.de/Center/).
Das Universitätsklinikum Jena als öffentlicher Auftraggeber fordert gemäß §48 Abs. 2 VgV grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen.
Die Vergabestelle wertet es nicht als unzulässige Doppelbewerbung, wenn Nachunternehmer von verschiedenen Bietern eingebunden werden. Zwingende Maßgabe hierbei ist es jedoch, dass seitens der Nachunternehmer keine Kenntnis von den Angebotspreisen des Anbieters besteht. Dies ist durch rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen Nachunternehmers gegenüber der Vergabestelle zu versichern.Andererseits darf die Doppelbeteiligung von Nachunternehmern nicht dazu führen, dass ein Bieter (Bietergemeinschaft) zwingende Rückschlüsse auf den Angebotspreis eines anderen Bieters (Bietergemeinschaft) ziehen kann (z. B. infolge weit überwiegender Identität der Nachunternehmer).Im Falle einer unzulässigen Doppelbewerbung müssen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips beide betroffene Bieter ausgeschlossen werden.
Tiefkühlprodukte (Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Backwaren, Convenience)
Großverbrauchersortiment (Gewürze, Konserven, Süßwaren, Nährmittel, Fischerzeugnisse)