| VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfragen sind eingegangen:
"Da wir die gestern erst erfahren haben, dass eine andere Hardshelljacke gewünscht ist wie in der Ausschreibung steht, bitte wir um eine Verlängerung der kompletten Mustereinreichung von ca. 3 Tagen nach offiziellem Abgabetermin. Danke"
Diese können wir wie folgt beantworten:
Wir stimmen der Verlängerung der Mustereinreichung bis spätestens Freitag 28.8.26, 12 Uhr, zu. Der grundsätzliche Submissionstermin bleibt davon unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Ludwig-Pistor
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgende Bieterfragen sind bei uns eingegangen:
Frage 1) "Muss der Kleidungssatz zwingend bis zur Abgabefrist der Ausschreibung vorliegen oder ist es auch möglich den Kleidungssatz (auf Verlangen ) nach der Abgabefrist einzureichen ?"
Antwort 1) die Kleidung sollte bei Angebotsende schon vorliegen. Sonst lässt sich die Qualität bzw. der Tragekomfort nicht testen.
Frage 2) "In der Leistungsbeschreibung ist die Harshelljacke folgendermaßen benannt:
"Hard Shell Jacke Warnschutz
unisex XS - 5 XL"
"Produkt: Mascot Accelerate Safe 19011-449 oder gleichwertiger
Art"
Die Mascot Nummer die Sie angeben ist eine reine Damenjacke mit einerm Damenschnitt. Ist dies bekannt und wird bei allen Träger(innen) so akzeptiert ?
Antwort 2) Bei dieser Position hat sich in der Leistungsbeschreibung ein Fehler eingeschlichen. Es ist die Hardshell-Jacke Warmschutz unisex XS - 5 XL mit der Mascot Nummer 19001-449 gewünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andrea Beßler, ZVS
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage ist eingegangen:
"Reicht es wenn der AN das Zertifikat zur Iso14001 hat oder müssen auch alle Nachunternehmer das Zertifikat haben?"
Antwort: Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachamt ist es ausreichend, wenn der AN das Zertifikat hat.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Ludwig-Pistor
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage ist eingegangen:
"bei der Leistungsbeschreibung zu Los 1 werden folgende Mengen genannt:
Fleecejacken Damen und Herren - je 1
Hardshelljacken je 1
Übersicht zu Los 1:
Fleecejacken Damen und Herren je 2
Hardshelljacken je 2
Wir füllen die Daten gemäß den Vorgaben aus. Ist eine Anpassung der Vergabeunterlagen geplant oder wird die tatsächliche Menge mit dem Unternehmen das den Zuschlag erhält besprochen?"
Diese können wir wie folgt beantworten:
in der Leistungsbeschreibung sind die einzelnen Jacken nach Anzahl der Mitarbeiter aufgeführt. In der Tabelle dann der tatsächliche Bedarf, da Wechselwäsche benötigt wird. Am Beispiel Fleecejacken Herren bedeutet das: Es werden Fleecejacken für 85 Mitarbeiter benötigt. Da Wechselwäsche benötigt wird, liegt die Gesamtmenge bei 170 Fleecejacken.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Ludwig-Pistor
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfragen sind eingegangen:
" Unternehmenseigene AGB
Sie geben im Formular 631 den Hinweis, dass eigene AGB wirksam werden (können), wenn diese nicht den dargestellten Anforderungen widersprechen. Können wir demnach zur Prüfung unsere AGB mit Angebot mitsenden?"
Antwort: Die Mitsendung eigener AGB ist zulässig.
"Abweichende Kollektion
Sie geben einen Leitartikel an, verweisen jedoch darauf, dass auch gleichwertige Kleidung angeboten werden darf. Dies wäre bei uns der Fall; Ist es möglich, von der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Grammatur und Materialzusammensetzung der Berufskleidung abzuweichen, sofern die PSA Normen eingehalten werden? Falls ja, wie wäre der Abweichungsspielraum?"
Antwort: Bei öffentlichen Ausschreibungen für Kleidung gilt für die Grammatur (das Stoffgewicht in g/m²) eine branchenübliche Toleranzgrenze von +/-3 % bis +/-5 %, sofern der Auftraggeber keine abweichenden, verbindlichen Grenzwerte im Leistungsverzeichnis festlegt.
"Oekotex Zertifizierung
Sie verlangen den Nachweis von Oekotex Standard 1000 bzw. 100 plus.
Gemäß der Information auf der Seite OEKO-TEX(R) - für mehr Nachhaltigkeit in der Textil- und Lederindustrie finden wir keine solche offizielle Zertifizierung und können diese auch nicht nachweisen. Ist Oekotex 100 demnach ausreichend? Gern legen wir zusätzliche Informationen zu unserem umweltschonenden Waschverfahren, den Methoden der Energierückgewinnung und anderer ökologischer Informationen dem Angebot bei."
Antwort: Der OEKO-TEX Standard 100 plus kombiniert die gesundheitliche Schadstoffprüfung des Oeko-Tex Standard 100 mit den Kriterien für eine umweltfreundliche und sozialverträgliche Produktion (ursprünglich Standard 1000 bzw. heute STeP). Eigene Informationen zu zusätzlichen umweltfreundlichen Waschverfahren können dem Angebot beigelegt werden.
"Wir bitten um Aufnahme des folgenden Punktes:
Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch Fremdstoffe keine Mitarbeitenden des AN zu Schaden kommen, sprich, die Textilien sind frei von Fremdteilen zu halten. Die zur Verfügung gestellten Textilien sind Eigentum des AN und dürfen nicht an Dritte (zum Waschen) weitergegeben, müssen pfleglich behandelt und regelmäßig zur Wäsche abgegeben werden. Es dürfen keine Änderungen an den Textilien vorgenommen werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge unvollständiger, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung, sofern diese durch höhere Gewalt, wie z.B. Feuer, Überschwemmung, Streik, Pandemien, Krieg, Embargo oder durch andere außerhalb des Machtbereichs des Auftragnehmers liegende Umstände und Störungen verursacht werden. "
Antwort: Wir stimmen der Aufnahme des o. g. Punktes zu.
"Bedingungen bei Vertragsende - Verständnisfrage
Gern möchten wir dieses Thema verifiziert wissen.
- Es können demnach Restwerte von Textilien in Rechnung gestellt werden, die
o Individuell veredelt wurden
o Noch nicht vollständig abgeschrieben sind (aufgrund von späterem Einsatz/nach Vertragsstart (z.B. Neue Mitarbeiter oder Schwundersatz))
o Bei Verlust
o Bei vorzeitigem Verschleiß
- Keine Restwerte sollen berechnet werden,
o bei unbenutzten Textilien, wenn ohne individuelle Veredelung
o wenn die Textilen wirtschaftlich vollständig abgeschrieben sind (hier 24 Monate)"
Antwort: Das ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Ludwig-Pistor
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage ist eingegangen:
"Gemäß den Vergabeunterlagen ist für die Vertragslaufzeit von drei Jahren eine durchgehende Preisfestschreibung vorgesehen.
Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kalkulationssicherheit über einen Zeitraum von 36 Monaten bitten wir um Prüfung, ob der Auftraggeber eine Anpassung der Vergabeunterlagen dahingehend in Betracht zieht, nach Ablauf von zwei Vertragsjahren eine Preisanpassungsmöglichkeit auf Basis einer Preisgleitklausel oder eines objektiv nachvollziehbaren Preisindex vorzusehen. Als Textildienstleister mit unterliegen wir insbesondere kostenrelevanten Veränderungen bei Energie- und Personalkosten, die einen wesentlichen Anteil der Leistungserbringung ausmachen und langfristig nur eingeschränkt prognostizierbar sind.
Aus Sicht des Bieters könnte hierdurch das Risiko außergewöhnlicher Kostensteigerungen reduziert werden, ohne die Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote zu beeinträchtigen.
Alternativ bitten wir um Mitteilung, ob die vorgesehene Preisgleitklausel beziehungsweise eine Preisanpassungsmöglichkeit bereits nach Ablauf von zwei Vertragsjahren zur Anwendung kommen kann.
Ist eine entsprechende Ergänzung oder Anpassung der Vertragsbedingungen vorgesehen bzw. zulässig?"
Diese können wir wie folgt beantworten:
In Abänderung zu Nr. 5 der besonderen Vertragsbedingungen wird folgendes geregelt:
Eine Preisanpassung nach 2 Jahren ist mittels Preisindex möglich. Die angebotenen Preise gelten auf Grundlage des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz, Deutschland, Basisjahr 2021 = 100). Als Ausgangsindex wird der für den Monat Juni 2026 veröffentlichte Indexwert in Höhe von 128,4 zugrunde gelegt. Die aktuellen Werte finden Sie unter https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61241/table/61241-0002.
Nach Ablauf von 24 Monaten ab Vertragsbeginn kann eine Anpassung der vereinbarten Preise erfolgen. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Preisanpassung zuletzt veröffentlichte Indexwert des vorgenannten Preisindex.
Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der Index gegenüber dem Ausgangsindex verändert hat. Hierfür wird folgende Berechnungsformel angewendet:
Neuer Preis = vereinbarter Preis × (aktueller Index / Ausgangsindex)
Die Preisanpassung wirkt in beide Richtungen. Steigt der Index gegenüber dem Ausgangsindex, erhöhen sich die vereinbarten Preise entsprechend. Sinkt der Index, vermindern sich die vereinbarten Preise entsprechend.
Maßgeblich sind ausschließlich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexwerte. Sollte der Index künftig auf ein anderes Basisjahr umgestellt oder durch einen Nachfolgeindex ersetzt werden, sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Umrechnungs- oder Verkettungsfaktoren anzuwenden.
Berechnungsbeispiel (unverbindlich)
Der vereinbarte Preis beträgt 100.000,00 EUR. Als Ausgangsindex wird beispielhaft ein Indexwert von 130,0 für Juni 2026 angenommen. Nach Ablauf von 24 Monaten beträgt der veröffentlichte Index 135,0.
Berechnung:
100.000,00 EUR × (135,0 / 130,0) = 103.846,15 EUR
Der Vertragspreis erhöht sich somit um 3,85 %.
Das vorstehende Beispiel dient ausschließlich der Erläuterung des Berechnungsverfahrens. Für die tatsächliche Preisanpassung sind ausschließlich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexwerte maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Ludwig-Pistor
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| Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte.png | 29.07.2026 | 93,5 KB |