A. Eine Nachforderung erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Auf § 16a EU VOB/A wird an dieser Stelle hingewiesen.
B. Die Auftraggeberin sieht vor, dass für einzelne Angaben die vorstehenden Eigenerklärungen unter 5.1.9. ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von dem Bieter/Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen durch den Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft in folgender Weise zu bestätigen:
1. Nachforderung 1: Da die Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.2) als vorläufiger Nachweis dient, ist diese von jedem Bieter/Mitgliedern der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, für jede Referenz Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung vorzulegen.
2. Nachforderung 2: Da die Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.4) als vorläufiger Nachweis dient, ist diese von jedem Bieter/Mitgliedern der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
3. Nachforderung 3: Sofern ein Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft auf das Vorliegen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans mit seiner Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.5) hingewiesen hat, ist ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan von jedem Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, in Kopie vorzulegen.
4. Nachforderung 4: Gilt für Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.7): Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen.
5. Nachforderung 5 (gem. Vordruck Eignung.8): Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist vorzulegen: (a) Inländische Bieter: eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Angabe der Lohnsummen; (b) Ausländische Bieter: eine gleichwertige Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers oder einer zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, ggf. mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; (c) Bieter ohne Pflichtmitgliedschaft: eine Erklärung, warum keine entsprechende Versicherungspflicht besteht.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
C. Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der "Verpflichtungserklärung" abzugeben. Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen.
D. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot - Entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung", ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise - Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 12 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.