(A.) Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot die Bietergemeinschaftserklärung (gemäß Vordruck Anlage A.1) einzureichen. Es sind alle Unterlagen, soweit ausdrücklich gefordert, jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Die übrigen Unterlagen zum Nachweis der Eignung können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch jeweils für die vollständige Erfüllung der Verträge. Mit dem Angebot wird die Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung verlangt.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zu der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. der Angebotsabgabe neu- oder umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern) während der laufenden Angebotserstellungs-/-wertungsphase bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich schriftlich angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zu der Nichtberücksichtigung der Gemeinschaft bzw. ihres Angebots. Sollte eine Bietergemeinschaft im Einzelfall eine Um-/ oder Neubildung erwägen, wird empfohlen, sich mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Vorfeld vertraut zu machen.
(B.) Beabsichtigt der Bieter/die Bietergemeinschaft, Teile der zu vergebenden Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (sog. Unteraufträge, § 26 UVgO) gilt das Folgende:
Im Falle der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft sind mit der Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, mit Hilfe des vorgesehenen Vordrucks "Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe" (gemäß Vordruck Anlage A.2) anzugeben. Spätestens vor Zuschlagserteilung, sind die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen. Für die mitzuteilenden Angaben ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck "Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe" (gemäß Vordruck Anlage A.2) zu verwenden.
Hinweis: Soweit sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der "Eignungsleihe".
Ferner muss der Bieter/die Bietergemeinschaft nachweisen, dass ihm/ihr zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung die erforderlichen Mittel der vorgesehenen Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Hierfür ist in den Vergabeunterlagen die "Verpflichtungserklärung" (gemäß Vordruck Anlage A.3) zu verwenden. Der Vordruck ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen. Spätestens vor Zuschlagserteilung ist außerdem für jedes andere Unternehmen die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB, § 22 Abs. 1 LkSG (gemäß Vordruck Anlage A.4 - Angaben 1 und 2), Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG (gemäß Vordruck Anlage A.5) und die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs (gemäß Vordruck Anlage A.6) einzureichen. Der Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann die Ersetzung verlangt werden. Der Auftraggeber wird dem Bieter/der Bietergemeinschaft dafür eine Frist setzen.
(C.) Beabsichtigt der Bieter/die Bietergemeinschaft, im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (sog. Eignungsleihe, § 34 UVgO), so gilt das Folgende:
Im Falle der Eignungsleihe müssen die anderen Unternehmen mit der Abgabe des Angebotes benannt werden und es sind Art und Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Kapazitäten anzugeben. Dies geschieht mit Hilfe des Vordrucks "Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe" (gemäß Vordruck Anlage A.2). Jedes der benannten Unternehmen hat sich zudem zu verpflichten, für den Zuschlagsfall dem Bieter / der Bietergemeinschaft die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Für die mitzuteilenden Angaben und die Verpflichtung ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck "Verpflichtungserklärung" (Anlage A.3) zu verwenden. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Die Eigenerklärungen/Nachweise über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind insoweit für Dritte vorzulegen, wie sich der Bieter / die Bietergemeinschaft auf ihre Eignung beruft.
Mit dem Angebot ist außerdem für jedes der benannten Unternehmen die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 31 UVgO i.V.m. §§ 123, 124 GWB, § 22 Abs. 1 LkSG (gemäß Vordruck Anlage A.4 - Angaben 1 und 2), Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG (gemäß Vordruck Anlage A.5) und die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs (gemäß Vordruck Anlage A.6) einzureichen. Soweit der Auftraggeber vorliegend auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Bezug genommen hat, schreibt er hiermit vor, dass der Bieter / die Bietergemeinschaft ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, ersetzen muss. Soweit der Auftraggeber vorliegend auf fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB Bezuggenommen hat, schreibt er hiermit vor, dass der Bieter / die Bietergemeinschaft ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber wird dem Bieter der Bietergemeinschaft dafür eine Frist setzen.
(D.) Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt der Vergabestelle. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten, kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen.
(E.) Vor Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber für den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern.
(F.) Die Vergabe des Auftrages richtet sich unter anderem nach dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen TVgG NRW) vom 21.03.2018 (TVgG). Hiernach müssen beauftragte Unternehmen sowie deren
Nachunternehmerinnen beziehungsweise Nachunternehmer insbesondere die nach dem TVgG festgelegten Mindestentgelte
beziehungsweise Tariflöhne zahlen und Mindestarbeitsbedingungen gewähren (§ 2 TVgG).
(G.) Bei der gegenständlichen öffentlichen Ausschreibung handelt es sich um ein Teillos der Gesamtmaßnahme zur energetischen Sanierung der Klinik Martinusquelle. Die Vergabestelle macht von ihrem Recht aus § 3 Abs. 9 VgV einen Gebrauch, das Teillos national auszuschreiben, da der geschätzte Nettowert des vorliegenden Loses unter 80.000 EUR liegt und der Nettowert des Loses 20 % des Gesamtwertes aller vorgesehenen Lose nicht übersteigt und vorliegend deutlich unterschreitet. Der Rechtsweg zur Vergabekammer Westfalen ist folglich nicht eröffnet, so dass auf deren Benennung als zuständige Vergabenachprüfungsinstanz verzichtet wurde. Kommunale Aufsichtsbehörde ist die Stadt Bad Lippspringe (Kämmerei).