A. Zum Nachweis ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter/Bietergemeinschaft zu prüfen. Der Nachweis umfasst die folgenden Angaben:
I.
1. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.1) über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
2. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.2) über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Hierzu sind zwei Referenznachweise (gem. Vordruck Eignung.2) mit folgenden Angaben vorzulegen:
(a) Ansprechpartner; (b) Art der ausgeführten Leistung; (c) Auftragssumme; (d) Ausführungszeitraum; (e) stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschließlich Angabe der ausgeführten Mengen; (f) Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; (g) stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; (h) Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); (i) Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); (j) ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden.
3. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.3) über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal,
4. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.4) über die Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes durch Angabe der entsprechenden Registerstelle (Registergericht bzw. Handwerkskammer) und der Registernummer bzw. Nummer der Handwerksrolle; zur Nachweisführung genügt zunächst die Angabe der entsprechenden Registerstelle (Registergericht bzw. Handwerkskammer) und der Registernummer bzw. Nummer der Handwerksrolle.
5. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.5) darüber, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
6. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.6), dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt,
7. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.7) dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde.
8. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.8), dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
9. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.9) zum Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs im Sinne des Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025.
10. Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.10) zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG oder § 22 LkSG.
Einzelbieter legen sämtliche der zuvor unter 1. bis 10. genannten Vordrucke (=Vordrucke Eignung.1 bis Eignung.10) vor. Dies gilt auch für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wobei der Nachweis unter 2. (=Vordruck Eignung.2) für die Bietergemeinschaft insgesamt geführt werden kann.
II.
Der Auftraggeber sieht vor, dass für einzelne Angaben die vorstehenden Eigenerklärungen unter A.I. ausreichend sind. Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von dem Bieter/Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen durch den Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft in folgender Weise zu bestätigen:
1. Nachforderung 1:Da die Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.2) als vorläufiger Nachweis dient, ist diese von jedem Bieter/Mitgliedern der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, für jede Referenz Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung vorzulegen.
2. Nachforderung 2: Da die Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.4) als vorläufiger Nachweis dient, ist diese von jedem Bieter/Mitgliedern der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
3. Nachforderung 3: Sofern ein Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft auf das Vorliegen eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans mit seiner Eigenerklärung (gem. Vordruck Eignung.5) hingewiesen hat, ist ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan von jedem Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft, dessen Angebote in die engere Wahl kommt, in Kopie vorzulegen.
4. Nachforderung 4: Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen.
5. Nachforderung 5: Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
B. Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch Eintragung in einem gleichwertigen Verzeichnis anderer EU-Mitgliedstaaten oder der EU geführt werden, wenn und soweit sich die zuvor genannten Angaben aus dem jeweiligen Verzeichnis ergeben. Sofern dies nicht vollständig der Fall ist, sind die vorstehend unter A.I und A.II geforderten Erklärungen und Einzelnachweise durch den Bieter/Mitglieder der Bietergemeinschaft ergänzend mit dem Angebot bzw. auf Nachforderung vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl v. 08.06.2022 - VII Verg 19/22).
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als mit dem Angebot die unter A.I und A.II geforderten Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind nur auf gesondertes schriftliches Verlangen des Auftraggebers die Eigenerklärungen auch für diese in dem von der vom Auftraggeber gesondert angefragten Umfang abzugeben, ggf. ergänzt durch gesondert schriftlich geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch vom Auftraggeber gesondert schriftlich geforderte auftragsspezifische Eigenerklärungen und Nachweise aus dem Kreis der unter A.I und A.II geforderten Eigenerklärungen und Nachweise.
C. Erforderlich ist im Bedarfsfall die Angabe mit Hilfe des Formblatts 233, welche Teile des Auftrags der Bieter/Bietergemeinschaft unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt; die Nachweisführung erfolgt durch eine Nachunternehmererklärung mit genauer Angabe, für welche Teilleistungen (OZ) des Leistungsverzeichnisses der Bieter eine Weitervergabe an Nachunternehmer beabsichtigt, wobei eine namentliche Benennung der jeweiligen Nachunternehmer mit dem Angebot selbst nicht erforderlich ist. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die vorgesehenen Nachunternehmen zu benennen.
D. Erforderlich ist im Bedarfsfall die Angabe mit Hilfe des Formblatts 235, auf welche Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgegriffen werden soll.