(A) Die Maßnahme wird durch das Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" gefördert. Alle Leistungen bei Planung, Nachweisführung und Dokumentation sind unter Berücksichtigung der Förderbedingungen zu erbringen. Die Kosten sind nach DIN 276 auf der 3. Ebene anzugeben.
(B) Die Vergabeunterlagen sowie die Antworten zu den Fragen der Interessenten / Bewerber/Bieter / Bewerber-/Bietergemeinschaft sind unter dem genannten Direktlink unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar. Die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren erfolgt über das mittels des Direktlinks erreichbare Portal.
(C) Die von der Vergabestelle mit dieser EU-Bekanntmachung und darüber hinaus geforderten Erklärungen und Unterlagen müssen über die elektronische Vergabeplattform zu dieser Ausschreibung hochgeladen werden. Eine Einreichung auf dem Postweg, über die Nachrichtenfunktion der E-Vergabeplattform oder per E-Mail ist unzulässig. Etwaige in dieser Bekanntmachung enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung.
(D) Mehrere Bewerber/Bieter können sich zu einer Bewerber-/Bietergemeinschaft zusammenschließen. Bewerber-/Bietergemeinschaften haben mit dem Teilnahmeantrag / den Angeboten die Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung (gemäß Vordruck Anlage A.1 zu Teil A) einzureichen. Soweit ausdrücklich gefordert, sind die Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerber-/Bietergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag / den Angeboten vorzulegen. Die übrigen Nachweise zum Nachweis der Eignung können für die Bewerber-/Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden.
Die Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch jeweils für die vollständige Erfüllung der Verträge. Mit dem Teilnahmeantrag / den Angeboten wird die Vorlage einer Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung verlangt. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern) während der laufenden Angebotserstellungs-/- wertungsphase bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich schriftlich angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zu der Nichtberücksichtigung der Gemeinschaft bzw. ihres Angebots. Sollte eine Bewerber-/Bietergemeinschaft im Einzelfall eine Um-/ oder Neubildung erwägen, wird empfohlen, sich mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Vorfeld vertraut zu machen.
(E) Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft, Teile der zu vergebenden Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (sog. Unteraufträge) gilt das Folgende:
Im Falle der Unterauftragsvergabe an andere Unternehmen (ohne Eignungsleihe) von dem Bieter / der Bietergemeinschaft sind mit der Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, mit Hilfe des vorgesehenen Vordrucks "Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe" (gem. Vordruck Anlage A.2 zu Teil A) anzugeben. Spätestens vor Zuschlagserteilung, sind die vorgesehenen Unterauftragnehmer namentlich zu benennen.
Hinweis: Soweit sich ein Bewerber/Bieter / eine Bewerber-/Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten (Mittel oder Fähigkeiten) eines Unterauftragnehmers beruft, gelten vorrangig die Bedingungen der "Eignungsleihe".
Ferner muss der Bieter / die Bietergemeinschaft nachweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung die erforderlichen Mittel der vorgesehenen Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen. Hierfür ist in den Vergabeunterlagen die "Verpflichtungserklärung" (gem. Vordruck Anlage A.3 zu Teil A) zu verwenden. Der Vordruck ist vor Zuschlagserteilung einzureichen. Vor Zuschlagserteilung sind außerdem für jedes andere Unternehmen die Vordrucke Anlage A.4 (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 22 Abs. 1 LkSG), A.5 (Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG und § 98c AufenthG) und A.6 (Eigenerklärung über das Nichtvorliegen eines Russland-Bezuges) zu Teil A einzureichen. Die Auftraggeberin überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe verlangt die Auftraggeberin die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann die Ersetzung verlangt werden. Die Auftraggeberin wird dem Bieter/der Bietergemeinschaft dafür eine Frist setzen.
Abschließend wird auf § 36 VgV hingewiesen.
(F) Beabsichtigt der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft, im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (sog. Eignungsleihe), so gilt das Folgende:
Im Falle der Eignungsleihe müssen die anderen Unternehmen bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags benannt werden und es sind Art und Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Kapazitäten anzugeben. Dies geschieht mit Hilfe des Vordrucks "Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe" (gemäß Vordruck Anlage A.2 zu Teil A). Jedes der benannten Unternehmen hat sich zudem zu verpflichten, für den Zuschlagsfall dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft die entsprechenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Für die mitzuteilenden Angaben und die Verpflichtung ist in den Vergabeunterlagen der Vordruck "Verpflichtungserklärung" (gemäß Vordruck Anlage A.3 zu Teil A) zu verwenden. Ein Bewerber / die Bewerbergemeinschaft kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Die Eigenerklärungen/Nachweise über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sind insoweit für Dritte vorzulegen, wie sich der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft auf ihre Eignung beruft. Zum Nachweis der Eignung hat der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft für jedes andere Unternehmen zudem die geforderten Nachweise zur Eignung für diejenigen Eignungskriterien mit dem Teilnahmeantrag einzureichen, für die die Kapazitäten in Anspruch genommen werden.
Mit dem Teilnahmeantrag ist außerdem für jedes der benannten Unternehmen die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß der Vordrucke Anlagen A.4, A.5 und A.6 zu Teil A) einzureichen. Soweit die Auftraggeberin vorliegend auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB Bezug genommen hat, schreibt sie hiermit vor, dass der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, ersetzen muss. Soweit die Auftraggeberin vorliegend auf fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB Bezug genommen hat, schreibt sie hiermit vor, dass der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, ersetzen muss. Die Auftraggeberin wird dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft dafür eine Frist setzen.
Abschließend wird auf § 47 VgV hingewiesen.
(G) Etwaige Veränderungen in Bezug auf die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen während des laufenden Vergabeverfahrens haben die Bieter unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen bei Unterauftragnehmern sowie auf Veränderungen bei anderen Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bieter beruft (Eignungsleihe). Die Mitteilungspflicht umfasst sämtliche Veränderungen, soweit sie Erklärungen oder Nachweise zur Eignung oder zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen betreffen, die die Bieter im Zuge des Vergabeverfahrens abgegeben haben. Die Beurteilung, ob eine Veränderung für die Eignung oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bedeutsam ist, obliegt der Vergabestelle. Die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten, kann zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren führen.
(H) Die Auftraggeberin wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt einholen.