Die Sanierung und Erweiterung der Kunsthalle Emden soll gewährleisten, dass die Sammlung der Kunsthalle Emden nach den geltenden Standards des Internationalen Museumsbundes (ICOM) bewahrt und präsentiert werden kann. Dies verlangt einen erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz und die Anlagentechnik. Die vorhandene allgemeine Gebäudestruktur muss optimiert und ggf. aufgrund des akuten Raumbedarfs erweitert werden, um die zeitgemäße Aufbewahrung, Präsentation und zudem eine eine stärkere Verzahnung der kulturellen Vermittlungsarbeit und des Ausstellungsbetriebs zu ermöglichen. Dies betrifft auch die bauliche und technische Infrastruktur, wie den Zuschnitt der Räume, die Besucherführung und Erschließung, die nicht barrierefrei ist.
Die Auftragserteilung erfolgt in Anlehnung an das Heft Nr. 9 der AHO-Fachkommission Projektsteuerung/Projektmanagement "Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft - Standards für Leistungen und Vergütung". Es wird eine stufenweise Vergabe in den Projektstufen 1 - 5 in den Handlungsbereichen A - E erfolgen, wobei sowohl die Aufgaben der Projektleitung als auch der Projektsteuerung vergeben werden. Vom Auftragnehmer wird weiter erwartet, dass er die Leistungserbringung der notwendigen Leistungen im BIM-Managements erbringen kann. Zu beachten ist, dass es sich um eine öffentlich geförderte Baumaßnahme handelt. Der Auftragnehmer muss daher sicherstellen, dass sämtliche hieraus resultierenden Anforderungen an die Projektdurchführung und das Fördermittelmanagement beachtet werden.
Bei Bedarf kann der Auftrag verlängert werden.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß den §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1 genannten Stelle einleiten.Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, oder mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es gilt § 56 Abs. 2 S. 1 VgV.
Es ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ein Mindestjahresumsatz von EUR 1.000.000,00 verlangt.
Deckungssumme in der Berufshaftpflicht für Vermögensschäden nicht unter EUR 1.000.000,00 zweifach maximiert
Verlangt werden geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens acht Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensbeschreibung, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Es ist die technische Ausrüstung im Bereich der IT darzustellen. Insbesondere ist die eingesetzte Software mit der Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Lizenzen darzustellen.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.