Die Sanierung und Erweiterung der Kunsthalle Emden soll gewährleisten, dass die Sammlung der Kunsthalle Emden nach den geltenden Standards des Internationalen Museumsbundes (ICOM) bewahrt und präsentiert werden kann. Dies verlangt einen erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz und die Anlagentechnik. Die vorhandene allgemeine Gebäudestruktur muss optimiert und ggf. aufgrund des akuten Raumbedarfs erweitert werden, um die zeitgemäße Aufbewahrung, Präsentation und zudem eine eine stärkere Verzahnung der kulturellen Vermittlungsarbeit und des Ausstellungsbetriebs zu ermöglichen. Dies betrifft auch die bauliche und technische Infrastruktur, wie den Zuschnitt der Räume, die Besucherführung und Erschließung, die nicht barrierefrei ist.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die hierzu erforderlichen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der technischen Gebäudeausrüstung gemäß den Leistungsphasen gemäß § 53 ff HOAI. Die aktuelle Haus- und Klimatechnik erfüllt nicht mehr die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Klimaschutz/Dekarbonisierung und Ressourceneffizienz. Die Digitalisierung und digitale Infrastruktur von der technischen Steuerung bis hin zur digitalen Vermittlung von Inhalten ist eine zentrale Planungsaufgabe.
Die endgültige Laufzeit ergibt sich aus der Projektdauer.
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium. Die Einzelheiten der Bewertung werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe den Teilnehmern des Verhandlungsverfahrens mitgeteilt.
Die Einzelheiten der Bewertung werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe den Teilnehmern des Verhandlungsverfahrens mitgeteilt.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß den §§ 160 ff. GWB bei der unter VI.4.1 genannten Stelle einleiten. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, oder mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Ausführungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es gilt § 56 Abs. 2 S. 1 VgV.
Es ist ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ein Mindestjahresumsatz von EUR 400.000,00 verlangt.
Es ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 400.000,00 für Personenschäden und EUR 1.000.000,00 für Sach- und Vermögensschäden nachzuweisen. Es ist ausreichend, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Auftragsfall diese Deckung zur Verfügung stellen kann.
Verlangt werden geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens acht Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Einzelheiten ergeben sich aus der Verfahrensbeschreibung, die Bestandteil der Vergabeunterlagen ist.
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.