Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B):
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Sicherheitsleistung für Mängelansprüche:
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.
Bürgschaften (§ 17 VOB/B):
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des
Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt "Vertragserfüllungsbürgschaft"
- die Mängelansprüche das Formblatt "Mängelansprüchebürgschaft"
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt
"Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft"