Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass es sich bei der Vergabe nicht um einen öffentlichen Auftrag nach § 99 Abs. 1 GWB handelt. Die Vergabestelle ist weder öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 99 Nr.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) noch im Sinne von § 99 Abs, 1 Nr. 2 GWB.
Vorbehaltlich der vorgenannten Rechtsauffassung weist die FGW darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag nur zulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der Vergabestelle innerhalb von spätestens 10 Tagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber der Vergabestelle gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in den Vergabeunterlagen benannten Frist zur Abgabe erster indikativer Angebote gegenüber der Vergabestelle gerügt werden;
4. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Weitere Einzelheiten können § 160 GWB entnommen werden.