Allen Bietern wird zugesichert, dass die Informationen nur im Rahmen des Vergabeverfahrens verwendet
werden. Alle Bieter werden gebeten, die Bestandteile ihres Teilnahmeantrages und Angebotes, welche der
Verschwiegenheit unterliegen, dahingehend eindeutig kenntlich zu machen. Dies gilt auch für alle anderen
Unterlagen, die der KDO im Rahmen des Verfahrens überlassen werden. Erfolgt keine Kenntlichmachung auf die Wahrung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, kann von der Zustimmung zur Einsicht auch im
Rahmen eines Nachprüfverfahrens ausgegangen werden. Die von den Bietern erbetenen
personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die
Bieter haben sicherzustellen, dass betroffene Personen in die Verarbeitung und Speicherung ihrer Daten
einwilligen. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Sie sind
vertraulich zu behandeln und sicher zu verwahren. Jede Veröffentlichung oder Weitergabe - auch
auszugsweise - ist untersagt, es sei denn, sie dient der Angebotserstellung. Der Bieter hat zudem - auch
nach der Beendigung der Angebotsphase bzw. des Vergabeverfahrens - über die ihm im Rahmen des
Vergabeverfahrens bzw. bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten der KDO
Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu sämtliche bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten
Mitarbeiter*innen - auch von Drittunternehmen - zu verpflichten.