Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Hierzu legen die Bewerber mit dem Teilnahmeantrag
a) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zu Ausschlussgründen"
und
b) das vollständig ausgefüllte Formblatt "Bewerberselbstauskunft" unter zwingenden Angaben insbesondere zu Unternehmenssitz, Steuernummer und Umsatz-Steuer-Ident-Nummer, gesetzliche Vertreter, Gesellschafter und Höhe der Gesellschafteranteile, wirtschaftlich Berechtigte und Konzernstruktur
vor.
Stellt der Auftraggeber das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe fest, wird der betroffene Bewerber vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Stellt der Auftraggeber das Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe fest, wird der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über den Ausschluss des sich bewerbenden Unternehmens entscheiden.
Der Auftraggeber wird im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs hinsichtlich aller Bewerber, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen, einen Wettbewerbsregisterauszug einholen. Der Auftraggeber prüft, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen vorliegen, welche den Ausschluss jeweiligen des Bewerbers vom Vergabeverfahren begründen. Hierbei handelt es sich mithin nicht um einen durch die Bewerber einzureichenden Nachweis. Ebenso behält sich der Auftraggeber vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO abzufordern und zu prüfen, inwiefern Gründe zum Ausschluss des jeweiligen Bewerbers vorliegen.