Rahmenvertrag über die Lieferung von Sicherheitspapieren mit Langsieb-Wasserzeichen und UV-Merkmalen zur Herstellung von ID-Dokumenten.
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Sicherheitspapieren mit Langsieb-Wasserzeichen und UV-Merkmalen zur Herstellung von ID-Dokumenten mit einer maximalen Laufzeit von sieben Jahren und einer maximalen Liefermenge von 175 Tonnen Sicherheitspapieren.
Der vorliegende Vertrag endet automatisch bei Erreichen dieser maximalen Liefermenge / Höchstmenge.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach Ablauf von 2 (zwei) Jahren. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils automatisch um 1 (ein) weiteres Jahr, sofern nicht der Auftraggeber der Vertragsverlängerung mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Ablauf des laufenden Vertragsjahres widerspricht. Eine Verlängerung der Vertragslaufzeit erfolgt höchstens 5 (fünf) Mal, das heißt, eine Vertragsverlängerung über eine Gesamtlaufzeit von 7 (sieben) Jahren hinaus erfolgt nicht.
Der vorliegende Vertrag endet zudem automatisch bei Erreichen der maximalen Liefermenge / Höchstmenge von 175 Tonnen Sicherheitspapieren.
Nachfolgende Bestimmungen gelten, sofern die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen bei Vertragsschluss vorliegen oder während der Laufzeit des Vertrages eintreten könnten.
- Sofern der Auftragnehmer Zugriff auf interne Systeme des Auftraggebers erhalten soll, wird folgendes vereinbart:Im Rahmen der Leistungserbringung dürfen durch den Auftragnehmer grundsätzlich weder technisches Equipment des Auftraggebers ins Ausland mitgeführt noch von dort auf die Systeme des Auftraggebers zugegriffen werden. Im Ausnahmefall kann die Mitnahme in und der Zugriff aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die Exportkontrollabteilung des Auftraggebers geprüft und in Textform freigegeben werden.
- Sofern der Auftragnehmer SaaS-Leistungen anbietet, wird folgendes vereinbart:Die Serverstandorte der Cloud sind in der BR Deutschland.
Dem Auftraggeber muss möglich sein, den Nutzerzugriff auf die vertragsgegenständliche Softwarelösung aus bestimmten Ländern und Regionen technisch zu erschweren bzw. zu unterbinden (bspw. anhand der IP-Adresse des Nutzers).
- Sofern Software von einem nicht bestimmten Nutzerkreis von Personen außerhalb des Auftraggebers genutzt werden soll, wird folgende Vereinbarungen getroffen:Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht einräumen soll, gilt diese Anforderung nur, soweit anwendbares Exportkontroll- und Sanktionsrecht nicht entgegensteht.
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Die Bieter haben sich gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten, die Vergabeunterlagen und alle Informationen, die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens über die Verhältnisse des Auftraggebers bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Zuschlagserteilung das Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs zu prüfen.Daher wird von dem Bieter, dessen Angebot für den Zuschlag vorgesehen ist, die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs (Formblatt) gefordert. Diese Eigenerklärung muss nicht, aber kann bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Wird das Vorliegen eines Russland-Bezugs i.S.d. Art. 5k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgestellt, wird der Zuschlag auf das betroffene Angebot nicht erteilt.
Das deutsche Vergaberecht regelt die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen in § 160 Abs. 3 GWB.Dort heißt es:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."