Personensonderbeförderung (Straße) von erwachsenen Menschen mit körperlichen, geistigen und mehrfachen Behinderungen.
Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags ist die regelmäßige (arbeitstägliche) fachgerechte und vorschriftsgemäße Beförderung von (nach gegenwärtigem Stand 112) erwachsenen Menschen mit körperlichen, geistigen und mehrfachen Behinderungen von ihren jeweiligen Wohnorten zu den in den Vergabeunterlagen genannten Standorten der Stralsunder Werkstätten. Nach arbeitstäglicher Beendigung der Beschäftigung bzw. Betreuung sind die Betreuten wieder zurück zu ihren Wohnorten zu befördern. Die durchschnittliche einfache Streckenentfernung beträgt 11 km. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeberin ist eine einmalige Verlängerungsoption um ein Jahr eingeräumt.
Die Beförderungsleistungen sind in Stralsund und Umgebung auszuführen (Standorte der Stralsunder Werkstätten gem. Vergabeunterlagen und Wohnorte der zu befördernden Personen). Die nach dem gegenwärtigen (veränderlichen) Stand anzufahrenden Haltepunkte sind der Leistungsbeschreibung bzw. der Personenliste zu entnehmen.
Angebotspreis
Plausible Planung möglichst effizienter Routen anhand der derzeitigen Angaben zu Haltepunkten mit dem Ziel kurzer Beförderungszeiten für die Fahrgäste.
Hinreichende Anzahl, Qualität der Ausstattung, Alter bei Vertragsbeginn, günstige Umwelteigenschaften.
Hochwertigkeit und Plausibilität der Aufbau- und Ablauforganisation (Disposition, Kommunikation Vertretungsregelungen u. Ä.).
Abruf zusätzlicher und geänderter Leistungen, insbesondere bei Veränderungen der Zahl und der Wohnorte der zu befördernden Personen).
Vorgabe auftragsindividueller Quote für Saubere Fahrzeuge nach dem SaubFahrzBeschG bzw. RL 2009/33/EG (mit Übergangsfrist), Berücksichtigung von Umwelteigenschaften im Rahmen des entsprechenden Zuschlagskriteriums.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die vorgenannten Rügeobliegenheiten gelten nicht für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB). Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Der zulässige Umfang von Nachforderungen richtet sich nach § 56 VgV und unterliegt in diesem Rahmen dem Ermessen der Auftraggeberin.
Eignungskriterium EK-I. Wirksame Gründung, Handelsregister: Jedes Unternehmen muss je nach den Anforderungen seiner Rechtsform wirksam gegründet sein. Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit erforderlich, ist die Eintragung in ein Handelsregister nötig. Eine bestimmte Rechtsform ist aber nicht verlangt (unbeschadet der Anforderungen zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Bietergemeinschaften und wirtschaftlicher Eignungsleihe).Eignungsnachweis BA1: Unternehmensprofil/-organisation: Angaben zu Firma, Rechtsform, Sitz, Geschäftsleitung und Gegenstand (Satzungszweck, Tätigkeitsfelder) des Unternehmens. Angabe der Nummer der Eintragung in ein Handelsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist, auf besondere Anforderung auch Nachweis der Eintragung.
Eignungskriterium EK-II. Erlaubnis zur Berufsausübung/Berufsregister (vgl. § 122 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB): Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein, ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Berufsregistereintragungen liegen vor.Eignungsnachweis BA2: Erlaubtheit/Berufsregister: Eigenklärung, dass die Ausübung der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit dem Unternehmen nicht behördlich verboten wurde und ggf. dazu erforderliche behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Berufsregistereintragungen vorliegen. Auf besondere Anforderung Nachweis der Eintragung in ein Berufsregister, soweit eine solche vorgeschrieben ist, und/oder Nachweis der erforderlichen Erlaubnisse.
Eignungskriterium EK-III: Haftpflichtversicherung: Für das Unternehmen muss eine Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen Höhe bestehen. Falls der bestehende Versicherungsschutz pro Jahr und je Versicherungsfall für Personenschäden und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) nicht jeweils mindestens 1.000.000 EUR beträgt, muss er im Auftragsfall entsprechend aufgestockt werden. Dies gilt unabhängig von der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Insassenunfallversicherung.Eignungsnachweis WL1: Haftpflichtversicherung: Eigenerklärung zum Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung für Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) und ihrer Höhe, nur auf gesonderte Anforderung auch vom Versicherer ausgestellter Nachweis. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) nicht jeweils mindestens 1.000.000 EUR pro Jahr beträgt, ist schon mit dem Angebot eine Erklärung des Versicherers (nicht bloß eines Maklers!), im Auftragsfall die Deckungssummen auf die genannten Beträge zu erhöhen, einzureichen.
Eignungskriterium EK-IV: Größenordnung Gesamtumsätze: Die vom Unternehmen erzielten Gesamtumsätze (netto) in den vergangenen drei Jahren müssen ihrer Größenordnung nach eine hinreichende wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens erkennen lassen. Das Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn der jährliche Gesamtumsatz der vergangenen drei Jahre im Mittel doppelt so hoch ist wie der geschätzte vergaberechtliche Auftragswert des vorliegenden Auftrags (also 1.000.000,00 EUR x 2 = 2.000.000,00 EUR),ein fixer Mindestumsatz ist jedoch nicht gefordert, sondern es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an.Eignungsnachweis WL2: Gesamtumsatz: Eigenerklärung zum jeweiligen jährlichen Gesamtumsatz (netto) des Unternehmens in den letzten drei verfügbaren abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Eignungskriterium EK-V: Umsätze bei vergleichbaren Leistungen: Das Unternehmen muss in den vergangenen drei Jahren Umsätze aus mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbaren Aufträgen erzielt haben. Das Kriterium ist jedenfalls erfüllt, wenn dieser Umsatz mit 500.000,00 EUR netto jährlich im Mittel doppelt so hoch ist wie der aus dem vorliegenden Auftrag zu erwartende jährliche Umsatz (etwa 250.000,00 EUR p.a. netto), ein fixer Mindestumsatz ist jedoch nicht gefordert, sondern es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an.Eignungsnachweis WL3: Umsatz bei vergleichbaren Leistungen: Eigenerklärung zum jeweiligen Jahresumsatz des Unternehmens (netto) in den letzten drei verfügbaren abgeschlossenen Geschäftsjahren in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Personenbeförderung von Menschen mit Behinderungen).
Eignungskriterium EK-VI: Berufliche Erfahrung/Referenzen: Das Unternehmen muss über eine durch entsprechende Erfahrungen (Referenzen) nachgewiesene hinreichende berufliche Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Durchführung vergleichbarer Leistungen (Personensonderbeförderung von Menschen mit Behinderungen) verfügen. [Hinweis: Dieses Kriterium im Rahmen der Eignungsprüfung bezieht sich auf die generelle berufliche Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Unternehmens. Die geplante Aufbau- und Ablauforganisation betreffend den vorliegenden Auftrag wird demgegenüber im Rahmen der Zuschlagskriterien berücksichtigt (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VgV)].Eignungsnachweis TL1: Referenzliste: Liste von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten wesentlichen vergleichbaren Dienstleistungen (Personensonderbeförderung von Menschen mit Behinderungen) mit stichwortartiger Beschreibung (z. B. zum Leistungsspektrum) und Angabe des Leistungszeitraums, des Auftraggebers, inklusive Ansprechperson für Referenzprüfung mit Kontaktdaten (Adresse, Telefon) (oder Referenzschreiben) und des Auftragsumfangs (möglichst auch des erzielten Umsatzes).
Eignungskriterium EK-VII: Qualitätssicherung: Das Unternehmen hat organisatorische/technische Maßnahmen zur Qualitätssicherung seiner Leistungen implementiert, die sicherstellen, dass vergleichbare Aufträge in angemessener Qualität ausgeführt werden können.Eignungsnachweis TL2: Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung: Erklärung, aus der die vom Unternehmen implementierten organisatorischen/technischen Maßnahmen zur Qualitätssicherung hervorgehen. Dies können Zertifizierungen über die Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung im Sinne von § 49 VgV sein, es sind aber auch andere Beschreibungen zugelassen.
Für den Fall der Auftragserteilung an eine Bietergemeinschaft verlangt die Auftraggeberin gemäß § 43 Abs. 2 S. 3 VgV, dass die Bietergemeinschaft eine Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung annimmt (insbes. Arbeitsgemeinschaft als BGB-Gesellschaft gemäß § 705 ff. BGB).
Erfüllung der Anforderungen der Vergabeunterlagen (Einzelheiten sind dort geregelt), z.B. Quote sauberer Fahrzeuge bei der Auftragsausführung, Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten; Entwicklung u. Umsetzung eines Gewaltschutzkonzeptes.