Projektmanagement für Neubau Feuerwache und Erschließung Höhenweg
Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung von Leistungen der Projektsteuerung und Projektleitung (zusammen: Projektmanagement) betreffend das Vorhaben des Neubaus einer Feuerwache sowie der Erschließung des "Höhenweges" (Erschließung des Bebauungsplans Nr. 98 gem. Erschließungskonzept zuzüglich des weiteren Verlaufs des Höhenwegs östlich des Plangebiets bis einschließlich des Knotenpunkts Neuratjensdorfer Weg). Das Leistungsbild entspricht grundsätzlich dem der Grundleistungen gemäß Heft 9 AHO unter Einbeziehung der Projektleitung und unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass die Planung an einen Generalplaner und die Bauleistungen für die Feuerwache an einen Generalunternehmer übertragen werden sollen (die baulichen Erschließungsarbeiten sollen demgegenüber konventionell gewerkeweise vergeben werden). Vorbereitung und Begleitung des Vergabeverfahrens für die Generalplanerleistungen gehören zum Gegenstand des vorliegend zu vergebenden Auftrags. Die Bauvergaben sind Bestandteil des Leistungsbildes des künftigen Generalplaners; bei diesen soll der jetzt ausgeschriebene Auftragnehmer steuernd und leitend mitwirken, einschließlich der technischen Abwicklung über eine E-Vergabe-Plattform.
Der Auftrag wird unter dem Vorbehalt der stufenweisen Beauftragungvergeben. Die Aufteilung erfolgt in 5 Auftragsstufen. Die Auftragsstufen entsprechen den Projektstufen, die ihrerseits angelehnt sind an das Leistungsbild gem. § 2 der "Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft" - Standards- für Leistung und Vergütung, Stand März 2020, erarbeitet von der AHO Fachkommission >Projektsteuerung/Projektmanagement<, 5. Aufl. 2020, Heft 9). Die fest beauftragte Auftragsstufe 1 umfasst die Leistungen der Projektstufe 1 (Projektvorbereitung). DieAuftragsstufen 2 - 5 umfassen die stufenweise (optionale) Beauftragung der weiteren Projektstufen 2 - 5 von der Planung und der Ausführungsvorbereitung, über die Ausführung selbst bis hin zum Projektabschluss. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertragstext. Zudem gelten diedort geregelten Leistungsänderungsvorbehalte.Ferner Leistungsanpassungsvorbehalte gem. Vertrag und VOL/B. Die angegebene Anzahl der maximalen Verlängerungen (1) ist ohne Bedeutung und den technischen Vorgaben der E-Vergabeplattform geschuldet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen unter Ziff. 5.1.1. im Rahmen der Beschreibung der Optionen verwiesen.
Vgl. EU-Bekanntmachung
Der Vertrag ist als Werkvertrag erfolgsbezogen. Die tatsächlicheVertragsdauer hängt davon ab, welche Stufen beauftragt werden sowie ggf. von der tatsächlichen Bauzeit. Die Angabe zur Dauer ist daher nur eine grobe Schätzung.
Diese Auftragsvergabe ist auch geeignet für kleine und mittlere Unternehmen.
Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mitTeilnahmewettbewerb, also zweistufig geführt. Die im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der Eignung und der Kriterien zur Begrenzung der Zahl der Bewerber ausgewählten Teilnehmer wurden gesondert elektronisch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch Angebote waren elektronisch abzugeben. Für die Kommunikation war zu beachten, dass einfache E-Mails nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 VgV an Vertraulichkeit und Sicherheit genügen. Anfragen zum Verfahren konnten elektronisch über die E-Vergabe-Plattform gestellt werden. Hinweis: Soweit in dieser Bekanntmachung bei einzelnen Eignungskriterien der Text erscheint "Dieses Kriterium wird für die Auswahl der Bewerber für die zweite Stufe verwendet" (verbunden mit einer Angabe zur Gewichtung),bezieht sich das auf die Auswahlkriterien zur Begrenzung der Zahl der Bewerber gem. § 51 VgV und Abschnitt V.5. der Bewerbungsbedingungen. Soweit kein solcher Text mitGewichtung erscheint, heißt das, dass das Eignungskriterium nur für die Eignung dem Grunde nach (und insoweit allerdings auch für den Zugang zur Angebotsphase) bedeutsam ist. Die Terminologie und Struktur sind durch die eForms-Formulare der EU bedingt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Kategorisierung des Eignungskriteriums EK-III (Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) als "Eintragung in das Handelsregister" unbeachtlich ist. Die Auswahl einer passenden bzw. passenderen Kategorie ist auf der E-Vergabeplattform dtvp nicht verfügbar.
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Rügeobliegenheiten gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe des Verfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU). Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB). Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.