Damit Gelsenkirchen weiterhin eine sehr gute Schulbildung und kommunale Infrastruktur bieten kann, wird mit der Gelsenkirchener Entwicklungsgesellschaft mbH (GE mbH) nun ein besonderer Fokus auf die Planung, Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Bildungsbauten und dem gesamten kommunalen Hochbau gelegt. Sie wurde 2024 als 100%-ige Tochter im Konzern Stadt gegründet.
Als interne Dienstleisterin der Stadt baut die GE mbH für das städtische Eigentum und auf entwickelten Flächen der Kommune. Die GE mbH steigt ab den ersten Machbarkeitsstudien in den Prozess ein, liefert Konzeptions- und Planungsleistungen, lässt ihre Vorhaben durch den Bauausschuss freigeben und trägt dann Sorge für die Realisierung.
Der Auftraggeber beabsichtigt, Projektsteuerungsleistungen für den Neubau des Bildungs- und Innovationscampus (BIC) in 45879 Gelsenkirchen zu vergeben.
Die Stadt Gelsenkirchen verfolgt mit dem BIC das Ziel, einen zukunftsweisenden Bildungsstandort zu etablieren, an dem berufliche Bildung, wirtschaftliche Entwicklung und gesellschaftlicher Wandel intelligent verknüpft werden. Zentrale Bauteile des BIC sind das Zentralbad (1. Bauabschnitt) sowie das Berufskolleg für Technik und Gestaltung (2. Bauabschnitt).
Als erster Bauabschnitt des BIC entsteht ein neues, hochmodernes Zentralbad. Das Projekt umfasst den Neubau eines Schwimmbades mit einem 50-Meter-Hauptbecken (teilbar in zwei 25-Meter-Becken), einem Lehrschwimmbecken, einem Kinderbecken sowie ergänzenden Sport- und Gymnastikbereichen. Zusätzlich sind multifunktionale Räume für Bildungsangebote, Schulungen und Besprechungen vorgesehen. Der Auftragnehmer soll die weitere Planung der Fachplaner (vrs. ab LPH 3 HOAI) sowie den Generalunternehmer koordinieren und begleiten. Der Neubau umfasst das Zentralbad (Unter-, Erd- und 1. Obergeschoss) sowie Büroräume der Stadt Gelsenkirchen in den oberen Geschossen. Die Büroräume sind über einen zentralen Erschließungskern von der Rolandstraße zugänglich. Eine direkte Verbindung zum Schwimmbad besteht nicht.
Für den zweiten Bauabschnitt des BIC läuft derzeit eine europaweite Ausschreibung, um einen Generalplaner zu finden. Für die Vergabe der anschließenden Bauleistungen erwägt der Auftraggeber derzeit zwei Alternativen:
1. Der Auftraggeber erwägt, die Bauleistungen auf Grundlage einer Funktionalen Leistungsbeschreibung mit ergänzenden Leitdetails an einen Generalunternehmer (GU) zu vergeben. In diesem Fall obliegt dem Generalplaner die Erstellung der Funktionalen Leistungsbeschreibung und die Begleitung des Vergabeverfahrens. Die Erstellung der ergänzenden LPH 5 erfolgt durch den Generalunternehmer. In der LPH 8 übernimmt der Generalplaner die Qualitätssicherung der Ausführungsleistungen des Generalunternehmers in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
2. Alternativ erwägt der Auftraggeber, die Bauleistungen in Gewerken auszuschreiben. In diesem Fall obliegt dem Generalplaner die Erstellung der LPH 5 und 6 sowie die Begleitung der Vergabeverfahren. In der LPH 8 übernimmt der Generalplaner sodann die Objektüberwachung.
Hier soll der Auftragnehmer insbesondere die gesamte Planungs- und Bauphase begleiten.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe von Projektsteuerungsleistungen in Anlehnung an §§ 2, 3 AHO Heft Nr. 9, Stand Mai 2025 für den Neubau des Bildungs- und Innovationscampus in Gelsenkirchen im Rahmen beider Bauabschnitte. Die Leistungen nach der AHO betreffen voraussichtlich die Projektstufen 1 - 5 in folgenden Handlungsbereichen:
- Organisation, Information, Koordination und Dokumentation;
- Qualitäten und Quantitäten;
- Kosten und Finanzierung;
- Termine, Kapazitäten und Logistik;
- Verträge und Versicherungen.
Beabsichtigt ist eine stufenweise und gegebenenfalls abschnittsweise Beauftragung. Ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu.
Darüber hinaus ist gegebenenfalls die Projektleitung des Auftraggebers zu unterstützen. Beabsichtigt ist eine stufenweise und gegebenenfalls abschnittsweise Beauftragung. Ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht. Dem Auftraggeber steht ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu.