Ausgangssachverhalt
Die Mobil ISC GmbH ist ein gemeinnütziges IT-Dienstleistungsunternehmen im Sinne der §§ 30, 85 SGB IV. Ihre Aufgabe besteht darin, ihre Gesellschafter - die Mobil Krankenkasse, die VIACTIV Krankenkasse, die AOK Sachsen-Anhalt sowie die Knappschaft Bahn-See - mit sämtlichen IT Leistungen zu versorgen, die erforderlich sind, um deren gesetzliche Pflichten nach dem fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) ordnungsgemäß erfüllen zu können. Die Gesellschafter haben die Mobil ISC GmbH ausdrücklich damit betraut, die für die Ausführung dieser gesetzlichen Aufgaben benötigten IT-technischen Systeme und digitalen Dienste bereitzustellen, sicher zu betreiben und weiterzuentwickeln.
Vergaberechtliche Würdigung
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Auftrag gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV direkt, d.h. ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies gilt nach § 14 Abs. 6 VgV nur, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Als Ausnahmetatbestand ist diese Regelung eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Völlink in Ziekow/Völlink Aufl. 4 § 14 Rn. 51). § 14 VgV ist auf die RL 2014/24/EU zurückzuführen. Erwägungsgrund 50 der RL 2014/24/EU verlangt zum Vorliegen technischer Gründe: "Ist die Ausschließlichkeitssituation auf technische Gründe zurückzuführen, so sollten diese im Einzelfall genau beschrieben und nachgewiesen werden. Als solche könnten beispielsweise angeführt werden, dass es für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen."
Beschaffung des Produktes "Smartchat" der T-Systems International GmbH nach umfangreicher Markterkundung:
Die Markterkundung hat ergeben, dass:
- Mehrere Lösungen zentrale technische und datenschutzrechtliche Anforderungen nicht erfüllen (insbesondere On-premise-Integrationen, Sozialdatenverarbeitung und Hochrisiko-KI-Funktionalitäten).
- Andere Lösungen keine fertigen Produkte darstellen, sondern Entwicklungsplattformen mit erheblichem wirtschaftlichen Risiko.
- Ein vergleichbarer Anbieter kein Angebot abgegeben hat.
- Nur SmartChat alle zwingenden Anforderungen gleichzeitig erfüllt.
Auf Grundlage der Markterkundung ist festzustellen:
- Nur ein Anbieter bietet eine marktreife, wirtschaftliche und regulatorisch geeignete Lösung.
- Es existiert kein alternativer Anbieter, der die zwingenden Anforderungen erfüllt und ein Angebot abgegeben hat.
- Ein Wettbewerb ist daher tatsächlich nicht vorhanden.
Ergebnis
Die Markterkundung hat ergeben, dass SmartChat der T-Systems International GmbH die einzige wirtschaftliche und technisch geeignete Lösung darstellt, die alle zwingenden Anforderungen erfüllt.