Die Auftragsvergabe ist ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig, weil die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 6 VgV vorliegen.
Die Auftragsvergabe darf sich hierbei zunächst nach § 31 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 VgV auf die Beschaffung der SAP-Lizenzen und des PSLE-Wartungsmodells beschränken, weil dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Der Kommunalmaster setzt als Gesamtsystem technisch zwingend die jeweiligen SAP-Lizenzen und den Einsatz des PSLE-Wartungsmodells voraus. Alternative Software- und Wartungslösungen wären mit dem Kommunalmaster nicht kompatibel.
Die Auftraggeberin darf die SAP-Lizenzen und das PSLE-Wartungsmodell gem. § 97a Abs. 2 GWB gemeinsam beschaffen, weil technische Gründe dies erfordern. Die dem Kommunalmaster zugrundeliegende Software und die Wartung bilden vorliegend eine funktionale Einheit. Die störungsfreie Funktion des Kommunalmasters ist aufgrund des Einsatzbereiches in der öffentlichen Verwaltung essenziell. Eine getrennte Vergabe würde jedoch die störungsfreie Funktionsfähigkeit des Kommunalmasters nicht gewährleisten können, weil die Einbeziehung der Lizenzen in die Wartung gerade bei Updates oder Lizenzänderungen erhebliche Störungsrisiken birgt. Da die Auftraggeberin den Kommunalmaster (inkl. Anpassung, Hosting und Betrieb) bei der Komm.ONE erwirbt, ist sie mit Blick auf ein funktionsfähiges Gesamtsystem darauf angewiesen, jedenfalls die Softwarelizenzen und die Wartung von einem einzigen Auftragnehmer aus einer Hand zu beschaffen.
Die Beschaffung von Softwarelizenzen und PSLE-Wartungsmodell darf schließlich im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. Abs. 6 VgV erfolgen. Nur das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen kann die Lizenzen und das PSLE-Wartungsmodell bereitstellen, da der technisch erforderliche PSLE-Wartungsvertrag allein mit diesem Unternehmen abgeschlossen werden kann. Die Auftraggeberin hat sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass andere Anbieter das PSLE-Wartungsmodell nicht anbieten. Insofern sind auch die Anforderungen des § 14 Abs. 6 GWB gewahrt: Es gibt keine vernünftige Alternative zur Beschaffung der Lizenzen und des PSLE-Wartungsmodells bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmen und der mangelnde Wettbewerb ist nicht Folge einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, sondern liegt in den technischen Anforderungen des Kommunalmasters begründet.