Ausschreibung für Beratungsleistungen nach Ziffer 3.3 der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) im geförderten Breitbandausbau im Landkreis Diepholz.
Der Eigenbetrieb "Breitbandausbau Landkreis Diepholz" hat im Betreibermodell ein gefördertes Breitbandnetz erstellt und verpachtet. Nun soll die Erschließung der restlichen förderfähigen Adressen bzw. "grauen Flecken" geplant werden. Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird. Im Landkreis Diepholz wurden - unter Berücksichtigung eines bereits durchgeführten Markterkundungsverfahrens - unter Vorbehalt 3.309 solcher Adressen ermittelt, die sich über den gesamten Landkreis verteilen.Für die Erschließung muss im ersten Schritt die Vorplanung durch ein Planungsbüro vorgenommen werden. Die Vorplanung soll alle möglichen Vorgehensweisen und Alternativen für einen weiteren geförderten Ausbau im Landkreis Diepholz erarbeiten und im Einklang mit den folgenden Regelwerken erfolgen: - Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, geändert am 30.04.2024),- "Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Beratungsleistungen" vom 15.04.2024- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen - Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Leistungserfüllung des externen Beraters und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes ("BNBest-Beratung"), Stand: 31.03.2023Die Leistungen orientieren sich inhaltlich und strukturell an § 47 HOAI. Die Beauftragung wird stufenweise durchgeführt-. Zunächst werden nur Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 2 und 3 beauftragt (Stufenauftrag). Weitere Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 4 bis 7 und 8 bis 9 können optional vom Auftraggeber beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Beauftragung der weiteren Leistungen.
Siehe Vergabeunterlagen.
Zunächst werden nur Leistungen in Anlehnungan die Leistungsphasen 2 und 3 beauftragt (Stufenauftrag). Weitere Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphasen 4 bis 7 und 8 bis 9 können optional vom Auftraggeber beauftragt werden. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Beauftragung der weiterenLeistungen.
siehe Auftragsbekanntmachung
A. Ablauf des Vergabeverfahrens: Das Verhandlungsverfahren läuft in zwei Phasen ab:(1) Die erste Phase ist der Teilnahmewettbewerb. Dort ist noch kein Angebot, sondern lediglich ein Teilnahmeantrag abzugeben. Dazu ist das auf der Plattform zur Verfügung gestellte Teilnahmewettbewerbsformular auszufüllen und nebst Anlagen elektronisch über das genannte Portal einzureichen (bei Bietergemeinschaften ist das Formular einschließlich Anlagen für jedes Mitglied einzureichen). Im Teilnahmewettbewerb wird anhand der eingereichten Unterlagen die Eignung der Bewerber geprüft. Die Auftraggeberin behält sich vor, sämtliche Angaben zu überprüfen und ggf. weitere Nachweise in aktueller Fassung einzufordern (z. B. steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen bzw. Bescheinigungen in Steuersachen, Bestätigung des Versicherers usw).(2) Die geeigneten, im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber werden anschließend in einem zweiten Verfahrensschritt zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Angebotsabgabe erfolgt unter Abgabe eines gesonderten Angebotsformulars samt Preisblatt und Anlagen. Die Dokumente werden den für das Angebotsverfahren ausgewählten Bietern rechtzeitig elektronisch zur Verfügung gestellt. B. Allgemeine Verfahrensbedingungen: - Verfahrensfragen sind ausschließlich über das Fragen- und Antwortforum elektronisch über die genannte Plattform zu stellen, - Die Anforderungen aus der Bekanntmachung sowie die im Teilnahmeformular zur Bietergemeinschaft gemachten Angaben werden bei Zuschlagserteilung verpflichtender Bestandteil des Vertrages, - Eine bestimmte Rechtsform von Bewerbern/Bietern ist nicht erforderlich. Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch,- Nebenangebote sind nicht zugelassen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.