Als ein Teil der Gesamtmaßnahme zur Grunderneuerung und Modernisierung des Segelschulschiffes GREIF beabsichtigt das Seesportzentrum GREIF Werftleistungen in Bezug auf die für den autarken Schiffsbetrieb notwendigen Systeme und Anlagen zu vergeben.
Die hier ausgeschriebenen Leistungen für die Grundsanierung GREIF betreffen alle für den autarken Schiffsbetrieb notwendigen Systeme und Anlagen. Die Arbeiten sind in vier Teilbereiche aufgeteilt und werden losweise vergeben:1) Isolierung und Bodenbeläge2) Technische Anlagen, Heizung, Sanitär, Lüftung 3) Maschinenbau, Antrieb, Propulsion 4) Elektrik, Navigation, Kommunikation und Überwachung.
preisliche Wertung
qualitative Wertung
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.