VO: | VOB | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Bieterfrage:
Können wir davon ausgehen, dass entsprechend den Regelungen VOB/A (Vergabebedingungen Bauleistungen) die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen VOB/C gemäß VOB/A § 8 uneingeschränkt Vertragsbedingung werden und somit für die Kalkulation, Abwicklung und Abrechnungen maßgeblich sind. VOB/C ATV DIN 18299 ff. mit der jeweiligen DIN. Weiterhin für die technische Abwicklung die technischen Richtlinien der Verbände (BFS-Merkblatt, etc.)
Beantwortung der Bieterfrage:
Die Vergabeunterlagen und deren Rangfolge folgen aus Ziffer 1 der Anlage zur Angebotsaufforderungen. Danach sind Bestandteile des Angebotes die Unterlagen in der hier nachfolgend aufgeführten Reihenfolge (Rangfolge bei evtl. Widersprüchen). Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die in der Rangfolge nachrangige entsprechende Bestimmung:
a) Das bepreiste Leistungsverzeichnis nebst Anlagen,
b) die Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW),
c) die beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen (mit Bürgschaftsmustern),
d) die beigefügten technischen Vorbemerkungen,
e) das ausgefüllte Angebotsformular vom unter Ausschluss etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Liefer- und Vertragsbedingungen des Bieters nebst der Eigenerklärungen (1) u.a. hinsichtlich Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB, § 21 AEentG und § 21 SchwarzArbG sowie (2) der Russlandsanktionen,
f) die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt dieses Angebots gültigen Fassung.
Bitte beachten Sie bei der Angebotskalkulation die vorstehende Rang- und Geltungsreihenfolge. So sind beispielsweise im Leistungsverzeichnis Leistungen ausdrücklich als "abweichend von der VOB" beschrieben. Diese sind als in den Ausführungsbeschreibungen 4.0002 und 4.0003 enthalten (1) Gerüste für eigene Leistungen einzukalkulieren ... für Arbeiten in Höhen bis 3,8m über der Gerüststandfläche. (VOB: 3,5m) und (2) Wandanstrich in Sanitärräumen mit umlaufend Wandfliesen bis OK 180cm: Hier wird allein ab OK-Fliese bis zur Decke gerechnet. (nach VOB wäre der Fliesenbelag kein begrenzendes Bauteil).
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Vergabestelle
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