Demontage / Abbrucharbeiten von schadstoffbelasteten und unbelasteten Bauteilen / Baustoffen sowie Entsorgung wegen Neubau des Kindergartens Regenbogen (RB) der Prot. Kirchengemeinde Ludwigshafen-Pfingstweide in 67069 Ludwigshafen. Bei den Leistungen handelt es sich um Abbrucharbeiten und Entsorgungsleistungen für die Bauabschnitte Gebäude und Außenbereich.
Bei den Leistungen handelt es sich um einzelne Abbrucharbeiten1.Bauabschnit: im Außenbereich 2.Bauabschnitt: im GebäudeDie Vergütung erfolgt nach den im folgenden beschriebenen Einzelleistungen, das Abbruch-/Demontageverfahren ist frei wählbar, Ausführung erschütterungsarm DIN 4150, lärmarm,Lärmpegel max. 80 dB(A), staubarm BGI 5047, ohne Untergrundbeschädigung, ohne Wasserfreisetzung, der Einsatz von Geräten ist möglich, lotrechte Verkehrslast DIN 1055-3 bis 7,5kN/m2. Das Grundstück liegt in einem Wohngebiet. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über eine öffentliche Straße, die Einholung der Genehmigung für die Nutzung durch Fahrzeuge erfolgt durch den AN, die Gebühren für die Genehmigung und die Kosten der Nutzung sind in die Einheitspreise einzurechnen. Sicherungsmaßnahmen für den Untergrund und Nutzer sind vorzunehmen und über die PositionBaustelleneinrichtung abgegolten. Wegen der weiteren Unterlagen wird auf die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere das Leistungsverzeichnis nebst Anlagen verwiesen.
Für die Anordnung zusätzlicher oder geänderter Leistungen gelten die Regelungen gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B.
Für den Fall, dass der bezuschlagte Bieter vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grunde ausgewechselt werden muss, behält sich der Auftraggeber vor, den übrigen Bietern, die ein wertungsfähiges Angbot im durchgeführten offenen Verfahren abgegeben hatten, in der Reihenfolge der Wertungsergebnisse unter Zugrundelegung der damaligen Angebote den Auftrag anzutragen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich derEinleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die 134, 135 GWB.
Zusätzliche Informationen: DatenschutzhinweiseDie vom Bieter abgegeben personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Im Rahmen der vergabrechtlichen Informations- und Bekanntmachungspflichten (§134 GWB, §18 EU Abs. 3 VOB/A etc.) werden personenbezogene Angaben veröffentlicht.
Bei der Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer gegebenenfalls großen Datenmenge eine vollständige Übertragung des Angebotes längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher vom Bieter ausreichend Zeit für das Hochladen des Angebotes auf die Vergabeplattform einzukalkulieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die elektronische Abgabe des Angebotes über die Vergabeplattform ein kostenloses Tool erforderlich ist, welches eine separateInstallation notwendig macht. Es wird deshalb empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist für das Angebot die Übermittlung des Angebots zu testen. Bei technischen Problemen und Fragen in diesemZusammenhang sind auf der Vergabeplattform weitergehende Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum Support benannt. Antworten zu Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Vergabeunterlagen, welche sämtliche Bieter betreffen, werden vom Auftraggeber auf der Vergabeplattform gemäß der Auftragsbekanntmachung zur Verfügung gestellt. Für die Abgabe des Angebots ist jeweils die aktuellste Version der auf der Vergabeplattform eingestellten Vergabeunterlagen maßgebend. Die Bieter müssen daher sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebots prüfen, ob seitens des Auftraggebers zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt oder Bieterfragen beantwortet wurden, welche für Abgabe des Angebotes zu beachten sind.Die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt über die Vergabeplattform gemäß Auftragsbekanntmachung. Jeder Bieter ist verpflichtet, sich über die Vergabeplattform regelmäßig und selbstständig über zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente und Beantwortungen von Bieterfragen zu informieren, unabhängig davon, ob er von der Vergabeplattform zusätzlich automatisch generierte Benachrichtigungsmails an seine hinterlegte Mail-Adresse erhält oder nicht. Nachrichten gelten mit Einstellung auf der Vergabeplattform und nicht erst mit Erhalt einer Benachrichtigungsmail als zugegangen.
elektronisch.
Die Öffnung erfolgt elektronisch unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 14 EU VOB/A. Die elektronische Öffnung kann auch durch einen beratenden Verfahrensbetreuer des Auftraggebers unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips erfolgen.
Die Nachforderung regelt sich nach § 16a EU VOB/A.
Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB. Die §§ 125, 126 GWB finden Beachtung.
Mit dem Angebot ist als vorläufiger Beleg folgende Erklärung vorzulegen:Eigenerklärung, dass dem Bieter keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB bekannt sind. Die Eigenerklärung kann mittels Einreichung des Formblattes 124"Eigenerklärung Eignung" oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil III A - D) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangabenmittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer, unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden.Im Fall von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied die Eigenerklärung mit dem Angebot gesondert einzureichen.
Mit dem Angebot ist folgende Eigenerklärung vorzulegen:
Eigenerklärung, dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister oder in der Handwerksrolle nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, indem er ansässig ist. Die Eigenerklärung kann durch Einzelnachweise gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A mittels Einreichung des Formblattes 124 Eigenerklärung zur Eignung oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil IV A) oder durch Nachweis der Präqualifizierung nebst den hinterlegten Präqualifizierungsangaben gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden.Im Falle von Bietergemeinschaften ist von jedem Bietergemeinschaftsmitglied der Nachweise / Eigenerklärung mit dem Angebot einzureichen.
Eigenerklärung zum Umsatz des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betraf, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar waren, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen ("spezifischer Jahresumsatz").Die Eigenerklärung kann durch Einzelnachweise gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A mittels Einreichung des Formblattes 124 Eigenerklärung zur Eignung oder durch Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (Teil IV B 2a) oder durch Nachweis der Präqualifizierung gemäß § 6e EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden.
Mit dem Angebot ist folgender Nachweis vorzulegen:
Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer Kopie des Versicherungsscheins / der Versicherungsbestätigung. Hat der Bieter Kopie des Versicherungsscheins / der Versicherungsbestätigung im Präqualifizierungssystem hinterlegt, kann der Nachweis auch mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden. Der vorzulegende Versicherungsschein / Versicherungsbestätigung muss eine Mindest-Deckungssumme von EUR 1,5 Mio für Personen- sowie von EUR 1,5 Mio für Sach- und Vermögensschäden ausweisen. Hierbei handelt es sich um eine zwingend einzuhaltende Mindestanforderung.
Nachweis - zunächst nur Eigenerklärung gemäß Formblatt "Referenzen" - zu bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Referenzen. Vom Bieter ist für jede Referenz das Formblatt "Referenzen" gesondert auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Hat der Bieter passende Referenzbescheinigungen im Präqualifizierungssystem hinterlegt, kann der Nachweis auch mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden. Die Referenzen müssen folgende zwingend einzuhaltende Mindestanforderungen erfüllen:Die Referenzleistungen dürfen nicht vor dem 01.06.2021 abgeschlossen worden sein. Als Abschluss gilt derZeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Abnahme gemäß § 12 VOB/B.Die Referenzleistungen müssen mit den zu vergebenden Leistungen vergleichbar sein.Es müssen mindestens 2 Referenzen eingereicht werden, die die vorgenannten Mindestanforderungen erfüllen.Die Referenzanforderungen richtensich ausschließlich nach der Auftragsbekanntmachung. Die Angaben in im Formbaltt 124 sind nicht maßgebend.
Mit dem Angebot ist folgende Eigenerklärung / Nachweis vorzulegen:
Nachweis der technischen Ausrüstung. Hat der Bieter passende Nachweise im Präqualifizierungssystem hinterlegt, können die Nachweise auch mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden. Die technische Ausstattung muss folgende zwingend einzuhaltende Mindestanforderungen erfüllen:
Die technische Ausrüstung / Gerätschaften müssen mindestens den Anforderungen der Güteklasse HA 1 (Hochbau-Abbruch Klasse 1 bis zu 10 m) und der Güteklasse AK (Abbruch in kontaminierten Bereichen) RAL-GZ 509 Ausgabe Februar 2014 entsprechen. Der Gesamtüberblick über die Anforderungen der verschiedenen Güteklassen ist abrufbar unter https://www.ral-abbruch.de/wp-content/uploads/2019/11/RAL_Gueteklassen.pdf.
Der Nachweis gilt als erbracht durch Vorlage einer Kopie des RAL-Gütezeichens Abbruch mit den Güteklassen HA 1 und AK. Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter in anderer Form beispielsweise durch Auflistung seiner Gerätschaften nachweist, dass er die Anforderungen an Gerätschaften entsprechend der Güteklassen HA1 und AK erfüllt.
Nachweis der technischen Fachkräfte. Hat der Bieter passende Nachweise im Präqualifizierungssystem hinterlegt, können die Nachweise auch mittels Mitteilung der Zertifizierungsnummer unter der der Bieter im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmer für Bauleistungen (Präqualifizierungsverzeichnis) eingetragen ist, erbracht werden. Die technischen Fachkräfte müssen folgende zwingend einzuhaltende Mindestanforderungen erfüllen:
Die technischen Fachkräfte müssen mindestens den Anforderungen der Güteklasse HA 1 (Hochbau-Abbruch Klasse 1 bis zu 10 m) und der Güteklasse AK (Abbruch in kontaminierten Bereichen) RAL-GZ 509 Ausgabe Februar 2014 entsprechen. Der Gesamtüberblick über die Anforderungen der verschiedenen Güteklassen ist abrufbar unter https://www.ral-abbruch.de/wp-content/uploads/2019/11/RAL_Gueteklassen.pdf.
Der Nachweis gilt als erbracht durch Vorlage einer Kopie des RAL-Gütezeichens Abbruch mit den Güteklassen HA 1 und AK. Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter in anderer Form beispielsweise durch Auflistung seines Personals mit Qualifikationsnachweisen nachweist, dass er die Anforderungen an Personal entsprechend der Güteklassen HA 1 und AK erfüllt.