Durch die Markterkundung wird sichergestellt, dass der Wettbewerbsgrundsatz gewahrt bleibt und alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erhaltenen Rückmeldungen zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass keine vorbefassten Unternehmen bevorzugt werden. Dies gewährleistet einen fairen Wettbewerb und eine rechtssichere Auftragsvergabe. Die Durchführung der Markterkundung reduziert das Risiko von Fehlentscheidungen. Durch eine umfassende Marktanalyse können mögliche Probleme, wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit eines Beschaffungsgegenstands oder das Fehlen von Wettbewerbsalternativen, frühzeitig erkannt und vermieden werden. Durch das Instrument der Markterkundung kann sich der öffentliche Auftraggeber einen Überblick über die in Betracht kommenden Unternehmen und auch die Preise durch Angebotseinholung im Vorfeld verschaffen. Dadurch kann beispielsweise das Risiko vermindert werden, dass sich im Rahmen einer Ausschreibung nur ein Unternehmen als Bieter bewirbt und dieses Unternehmen dann in jedem Fall bezuschlagt werden muss, auch wenn dieses Unternehmen z.B. ein preislich sehr hohes Angebot abgegeben hat. Wenn bereits die Markterkundung ergibt, dass letztlich nur ein Unternehmen in Frage kommt, kann im Einzelfall bei der Beschaffung durch entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte mit guten Argumenten begründet werden, warum nur mit einem Unternehmen verhandelt wurde. Im Vergabevermerk kann in diesem Fall die vergaberechtliche Ausnahme von regelmäßig im Vergaberecht bestehenden Wettbewerbsgrundsatz begründet werden. Eine der Ausschreibung vorangegangene Markterkundung kann in solchen Fällen eine wertvolle Hilfestellung für die vergaberechtskonforme Dokumentation im Rahmen des für das Vergabeprojekt anzufertigenden Vergabevermerks für die Vergabeakte sein.
Trotz der zahlreichen Vorteile unterliegt die Markterkundung einigen rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere darf sie nicht dazu missbraucht werden, lediglich Preisinformationen einzuholen, ohne eine tat-sächliche Beschaffung beabsichtigt zu haben. § 28 Abs. 2 VgV und § 20 Abs. 2 UVgO legen fest, dass Vergabeverfahren nicht nur zur Ermittlung von Kosten und Preisen durchgeführt werden dürfen.
Daher stellt der Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal klar, dass die Markterkundung unverbindlich ist und nicht in eine faktische Vergabe übergehen darf und wird. Teilnehmende Unternehmen dürfen keine Erwartungen an eine unmittelbare Auftragsvergabe knüpfen, und die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Ebenso darf kein Informationsvorsprung entstehen, der einem Unternehmen im späteren Vergabeverfahren einen unlauteren Vorteil verschaffen könnte. Falls ein Unternehmen durch die Markterkundung dennoch einen Wissensvorsprung erlangt, muss dieser durch Maßnahmen wie eine erweiterte Informationsvergabe an alle Bieter ausgeglichen werden.
Die Markterkundung unterliegt strikten vergaberechtlichen Vorgaben, um eine unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens und Verstöße gegen die Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere die Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerbsförderung, zu verhindern. Es ist eine sogenannte unzulässige Vorbefassung zu vermeiden, also dass ein im Rahmen der Markterkundung interessiertes Unternehmen über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bieter verfügt für die Zuschlagserteilung. Eine Markterkundung, die in eine faktische Vergabe übergeht, verstößt gegen § 28 Abs. 2 VgV, da die Markterkundung ausdrücklich nur der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens dienen darf. Dies schließt insbesondere verbindliche Preisanfragen oder eine verdeckte Beauftragung aus.
Der unverbindliche Charakter der Markterkundung wird den teilnehmenden Unternehmen klar kommuniziert. Es werden keine Vereinbarungen getroffen, die den Eindruck einer Vorfestlegung oder einer rechtswidrigen Direktvergabe erwecken könnten.
Das Verfahren wird am 15.06.2026 bekannt gemacht.
An der Maßnahme interessierte Unternehmen geben ihr Interesse bis 08.07.2026 - 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff "Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028" bekannt.
Danach werden ausgewählten interessierten Unternehmen am 15.07.2026 per E-Mail weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Übermittlung weitergehender Hinweise, eines Rückmeldebogens und einer Vertraulichkeitsvereinbarung.
Der Rückmeldebogen und die Vertraulichkeitsvereinbarung sind von den ausgewählten interessierten Unternehmen, denen weitergehende Hinweise, ein Rückmeldebogen und eine Vertraulichkeitsvereinbarung übermittelt worden sind, bis spätestens 15.08.2026 - 12:00 Uhr 15.08.2026 - 12:00 Uhr per E-Mail an t.ax@ax-projects.de mit dem Betreff "Markterkundung KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL Klärschlammverwertung 2028" einzureichen. Hierin ist so ausführlich wie möglich zu beschreiben, welche wie organisierte Leistungserbringung durch das interessierte Unternehmen für die gegenständlichen Leistungen vorgesehen werden könnte und für die gegenständlichen Leistungen angeboten werden würde/ könnte, wenn und soweit sich das interessiert Unternehmen an einer sich ggf an diese Markterkundung anschließenden anforderungsgerechten Vergabe des KLÄRANLAGENBETRIEBSVERBAND EMS- UND WÖRSBACHTAL beteiligen würde/ könnte.
Den interessierten Unternehmen wird dann im Rahmen eines zu vereinbarenden Gesprächstermins Gelegenheit gegeben, ihre Vorstellungen zur Erbringung der Dienstleistung die gegenständlichen Leistungen betreffend darzulegen. Die Gespräche finden voraussichtlich am 09.09.2026 / 10.09.2026 statt. Es besteht kein Anspruch der Teilnehmer auf Einladung.
Nach den Gesprächen erfolgt eine endgültige Auswertung der Rückmeldebögen. Mit der endgültigen Auswertung ist die Markterkundung formal beendet.
Mehr unter https://ax-projects.de/markterkundung-klaeranlagenbetriebsverband-ems/