Für die Vergabe findet die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" (Vergabeverordnung - VgV) Anwendung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsinhalt werden. Es gelten die in den Vergabe- und Vertragsunterlagen genannten zusätzlichen Bedingungen.
Die Vergabe der Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege des Offenen Verfahrens nach § 15 VgV. Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
Die Rahmenvereinbarung ermöglicht Einzelabrufe über die zur Gesundheitsfürsorge der Gefangenen oder sonst erforderlichen labormedizinischen Untersuchungen durch die bezugsberechtigten Stellen des Auftraggebers (Bezugsberechtigte). Die Rahmenvereinbarung darf ausschließlich durch die Bezugsberechtigten in Anspruch genommen werden. Als Auftragnehmer eines Einzelabrufs kommt nur dasjenige Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrages Vertragspartei der Rahmenvereinbarung ist, in Betracht. Grundlage eines jeden Einzelauftrages stellen die Inhalte der Rahmenvereinbarungen sowie deren Anlagen (wie etwa das Rahmenvertragsangebot) dar also insbesondere Angaben zu Preisen, Angabe der Bezugsberechtigten sowie die Regeln für die Vergabe von Einzelaufträgen. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird durch die Vergabe von Einzelaufträgen ausgelöst. Der Ab-lauf des Abrufes der Einzelaufträge richtet sich nach der Beschreibung in der Rahmenvereinbarung. Bei der gegenständlichen Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 Abs. 3 VgV) können und wer-den die Bezugsberechtigten im Bedarfsfall in Textform Einzelaufträge erteilen. Hierzu verwenden sie ein Muster. Das Labor liefert Blanko-Laboranforderungsscheine ( "Einzelabruf" der Rahmenvereinbarung). Das Labor liefert Etiketten-Sätze mit jeweils ca. 8 zueinander gehörigen Barcode-Aufklebern. Für eine Blutentnahme wird auf dem Blanko-Anforderungsschein markiert, welche Untersuchungen erfolgen sollen. Der Anforderungsschein wird mit den Patientendaten versehen, sowie mit dem ersten Barcode-Aufkleber eines Satzes. Die zugehörigen Probenröhrchen werden mit den weiteren Barcode-Aufklebern aus demselben Satz versehen. Der Anforderungsschein wird mit den Röhrchen zusammen zum Transport gegeben. Die Barcodes der Etiketten-Sätze mit einer Anstaltskennung versehen und fortlaufend. Abweichende Verfahrensweisen sind zulässig, wenn sie denselben Zweck der eindeutigen Zuordnung von Proben zu Anforderungsscheinen und zu Patienten erfüllen; die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Materialien und Geräte stellt der Bieter unentgeltlich.
Der Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, entsprechend § 134 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informieren. Ein Vertrag darf und wird erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden.
Eine Bekanntmachungspflicht der Einzelauftragsvergabe besteht nicht.